Gesetzliche Pausenzeiten: Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Gesetzliche Pausenzeiten

Wer arbeitet darf nach einer gewissen Zeit auch ruhen. So steht es im Arbeitszeitgesetz, dass seit 1994 nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Pausenzeit regelt. Ohne regelmäßige Pausen sinken Energie und Konzentration, was Fehler begünstigt und das Risiko eines Arbeitsunfalles erhöht – ein Nachteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hier kommen die gesetzlichen Pausenzeiten ins Spiel.

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung, dass Ihre Mitarbeiten die vorgesehenen Ruhepausen einhalten. Arbeitspausen sind also nicht nur rechtlich verankert, sondern für die körperliche und psychische Gesundheit Ihrer Mitarbeiter sowie die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb von elementarer Bedeutung.

Doch wie oft und wie lange sind die gesetzlichen Pausenzeiten? Erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag mehr über Ruhepausen, Ruhezeiten und die zahlreichen Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz.

Wie definiert das Arbeitszeitgesetz die Begriffe Arbeitszeit und Pausen?

Im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Da die Pausenzeit oder Ruhepause lt. ArbZG nicht als Arbeitszeit gezählt wird, werden Ruhepausen grundsätzlich auch nicht vom Arbeitgeber vergütet. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Wie viele Stunden darf man höchstens arbeiten?

Das gängigste Arbeitszeitmodell in Deutschland ist nach wie vor die 40-Stunden-Woche mit 8 Stunden pro Tag. Da Samstage zu den Werktagen gehören sind auch 48 Stunden Arbeit pro Woche  (an 6 Tagen zu je 8 Stunden) möglich.

So steht es auch im § 3 ArbZG: „Die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden darf nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag ist laut Arbeitsschutzgesetz nur dann möglich, wenn die Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten (oder 24 Wochen) wieder auf durchschnittlich 8 Stunden pro Arbeitstag gesenkt wird.

Ab wann darf ein Arbeitnehmer eine Ruhepause einlegen?

„Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden ohne Pause arbeiten. Spätestens nach 6 Stunden Arbeit muss eine Pause gemacht werden, die mindestens 15 Minuten am Stück betragen muss.“  

Konkret steht im § 4 ArbZG  (Ruhepausen) Folgendes:

  • Ab bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden müssen Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten machen.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die gesetzliche Pausenzeit mindestens 45 Minuten.

Diese Ruhepausen können in mehre Abschnitte aufgeteilt werden. Aber aufgepasst: Eine Ruhepause gilt nur dann als solche, wenn sie mindestens 15 Minuten lang ist.

Wer seine Arbeit z. B. um 7:00 Uhr beginnt, muss spätestens um 13:00 Uhr eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Diese kann beispielsweise in zwei 15-Minuten-Blöcke aufgeteilt werden, etwa von 10:30 bis 10:45 Uhr und von 12:45 bis 13:00 Uhr.   Arbeitet jemand länger als neun Stunden, z. B. von 7:00 bis 16:30 Uhr (= 9,5 Stunden Arbeitszeit), sind mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Diese könnten beispielsweise von 10:00 bis 10:15 Uhr, von 12:00 bis 12:15 Uhr und von 14:30 bis 14:45 Uhr genommen werden. Da die gesetzliche Pausenzeit nicht zur Arbeitszeit dazu gezählt wird, muss der Arbeitnehmende bis 17:15 Uhr im Unternehmen bleiben.  

Abweichende Regelungen für gesetzliche Pausenzeiten

Nach § 7 ArbZG können in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten festgelegt werden.

Dazu zählen beispielsweise Kurzpausen von 5 Minuten, die bei Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung oder einseitigen Bewegungen sinnvoll sind. Solche Regelungen betreffen insbesondere Fließband- und Schichtarbeit, Nachtarbeit, Arbeiten unter Tage, bestimmte Arbeiten in Krankenhäusern oder längere Bildschirmarbeit.

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen wir bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit bei körperlich schweren Arbeiten (Arbeitsschwere), die häufigere Pausen erfordern, auch die Ruhepausen.

Verkürzte und verlängerte Ruhezeiten

Unter bestimmten betrieblichen Bedingungen kann die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit von 11 Stunden um bis zu 2 Stunden verkürzt werden. Dies betrifft beispielsweise den Schichtbetrieb, Verkehrsbetriebe, die Pflege, Rufbereitschaft oder die Erntezeit.

Nach § 8 ArbZG können für bestimmte Arbeitsbereiche mit erhöhten Gesundheitsrisiken aber auch längere Ruhepausen und -zeiten vorzuschreiben oder die Arbeitszeit zu begrenzen.

In außergewöhnlichen Situationen, Notfällen oder bei unaufschiebbaren Arbeiten erlaubt § 14 ArbZG („Außergewöhnliche Fälle“) abweichende Regelungen zu Ruhe- und Pausenzeiten.

Besondere Pausenregelung für stillende Mütter

Diese haben gemäß dem Mutterschutzgesetz (§ 7 MuSchG) Anspruch auf Stillpausen. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden stehen ihnen entweder zweimal täglich mindestens 30 Minuten oder einmal täglich eine Stunde zu.

Überschreitet die Arbeitszeit 8 Stunden, verlängern sich die Stillpausen auf zweimal täglich mindestens 45 Minuten, vorausgesetzt, es gibt keine Unterbrechung von mehr als 2 Stunden. Ist jedoch keine geeignete Stillgelegenheit in der Nähe der Arbeitsstätte vorhanden, muss stattdessen eine einmalige Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Besondere Pausenzeiten für Mitarbeiter unter 18 Jahren

Für die Beschäftigung von Minderjährigen gelten besondere Pausenregelungen gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). So haben Jugendliche gemäß § 11 JArbSchG Anspruch auf längere Pausen und kürzere Abstände zwischen den Ruhepausen:

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden steht ihnen eine Pause von mindestens 30 Minuten zu.
  • Arbeiten sie zwischen 6 und 8 Stunden, beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 60 Minuten.

Darüber hinaus darf die tägliche Arbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden nicht überschreiten. Bei Auszubildenden gilt außerdem der Besuch der Berufsschule als Arbeitszeit.

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, wo der Mitarbeiter seine Ruhepause abhält?

Nein. Der Arbeitgeber darf nicht vorschreiben, wo seine Mitarbeiter ihre Pause verbringen. Laut Arbeitszeitgesetz ist die Pause eine Zeit der Erholung, in der Arbeitnehmer frei entscheiden können, wie und wo sie diese gestalten. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn betriebliche Gründe wie Sicherheitsvorschriften dies erfordern.

Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?

Ruhepausen während der Arbeit können entweder im Betrieb oder außerhalb des Betriebsgeländes verbracht werden. Die Ruhezeit bezieht sich hingegen auf die Erholungsphase in den eigenen vier Wänden.

Auch die Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt: Gemäß § 5 ArbZG hat die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn mindestens 11 Stunden zu betragen. Wenn beispielsweise jemand um 18.00 Uhr Dienstende hat, darf am nächsten Tag frühestens um 5.00 Uhr früh wieder mit der Arbeit begonnen werden.

Ausnahmen von der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 Arbeitszeitgesetz

Die Ruhezeit, die nach Arbeitsende eingehalten werden muss, kann in bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Rundfunk oder in der Landwirtschaft um bis zu eine Stunde, also 10 Stunden Ruhezeit verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Wo werden Pausenzeiten und Arbeitszeiten noch geregelt?

Außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes können Arbeitszeiten auch mittels Klauseln in Arbeits- und Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen eines Betriebsrates gesondert vereinbart werden.

Wichtig zu wissen: Weder Arbeitszeitklauseln in einem Arbeitsvertrag noch das Direktionsrecht (Weisungsrecht eines Geschäftsführers) dürfen sich über das Arbeitszeitgesetz stellen.

Mit anderen Worten heißt das, dass sich alle vertraglichen Vereinbarungen bezüglich Arbeitszeit und Pausen dem Arbeitszeitgesetz unterzuordnen haben. Auch wenn der Chef sagt, dass man nach 6 Stunden keine Pause machen darf, weil die Maschine nicht abgestellt darf oder ähnliches, widerspricht das streng genommen der gesetzlichen Pausenzeit.

Was passiert, wenn sich Arbeitgeber nicht an gesetzliche Pausenzeiten halten?

Die unmittelbaren Rechtsfolgen sind ebenfalls im Arbeitszeitgesetz verankert. So sieht u. a. der § 22 ArbZG Bußgelder in der Höhe bis zu 30.000 Euro vor, wenn Arbeitszeiten nicht eingehalten oder Ruhepausen nicht mit der Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt werden.

Im § 23 ArbZG „Strafvorschriften“ ist festgehalten, dass Arbeitgeber, die vorsätzlich oder wiederholt die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden, weil sie die Arbeits- und Pausenzeiten nicht einhalten, mit einer Freiheitsstrafte bis zu einem Jahr bestraft werden können.

Auch im Strafgesetzbuch und Zivilrecht sind Strafen für Arbeitgeber vorgesehen, wenn Mitarbeiter aufgrund von Überlastung Arbeitsunfälle oder Gesundheitseinbußen erleiden.

Gesetzliche Pausenzeiten: Ein Gewinn für beide Seiten!

Regelmäßige Pausen fördern nicht nur die Gesundheit und Produktivität Ihrer Mitarbeiter, sondern auch die Effizienz in Ihrem Unternehmen. Erholte Arbeitnehmer profitieren von besserer Konzentration. Sie als Unternehmer sind dank motivierter und leistungsfähigeren Mitarbeitern langfristig erfolgreicher.

Sie haben noch Fragen zu diesem oder anderen Themen im Bereich Arbeitsschutz? Als zertifizierte Sicherheitsfachkräfte und externe Brandschutzbeauftragte unterstützen wir Unternehmen aller Branchen deutschlandweit bei der Umsetzung rechtskonformer Arbeitssicherheit.

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