Arbeitsmedizinische Betreuung bundesweit

Gesunde Mitarbeitende sind das Fundament für ein erfolgreiches Unternehmen. Unsere arbeitsmedizinische Betreuung unterstützt Sie dabei, gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen, geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen und langfristig für ein sicheres sowie produktives Arbeitsumfeld zu sorgen.

Arbeitssicherheit-Deutschland bietet Ihnen dabei in allen 16 Bundesländern Deutschlands ein erfahrenes Team aus Betriebsärzten verschiedener Fachrichtungen, das Sie sowohl vor Ort in Ihrem Unternehmen als auch zeitlich flexibel auf digitalem Weg unterstützt.

Überzeugen Sie sich selbst von unserer betriebsärztlichen Betreuung und fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.

betriebsarzt

Referenzen aus unserer Arbeitssicherheit

Der gesetzliche Hintergrund bei der arbeitsmedizinischen Betreuung

Was beinhaltet unsere arbeitsmedizinische Betreuung?

Sowohl unsere Grundbetreuung als auch betriebsspezifische Betreuung durch einen unserer Betriebsärzte  basieren auf den gesetzlichen Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Arbeitssicherheit-Deutschland ist von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften in Deutschland zugelassen und stellt damit sicher, dass Ihr Unternehmen alle rechtlichen Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erfüllt.

Unsere Leistungen im Rahmen der betriebsärztlichen Grundbetreuung

Diese umfasst ein breites Spektrum an Leistungen, die darauf abzielen, Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz präventiv zu minimieren. Dazu gehören neben präventiven Beratungsleistungen auch die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, die Gestaltung von gesunden Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie die Untersuchung von Arbeitsunfällen.

Darüber hinaus beraten Sie unsere Betriebsärzte zu Themen wie Ergonomie oder psychische Belastungen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Psychische Gefährdungsbeurteilung im ganzheitlichen Arbeitsschutz.

Des Weiteren unterstützen Sie unsere Betriebsärzte bei sensiblen Themen wie beim Arbeitsschutz in der Pflege sowie bei der Implementierung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach längerem Arbeitsausfall und nehmen an den vierteljährlichen ASA-Sitzungen des Arbeitsausschusses teil.

Die Einsatzzeiten bei der betriebsärztlichen Grundbetreuung

Wie viel Zeit Ihr Betriebsarzt aufwenden muss, hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten sowie dem Risiko Ihrer Branche ab. Die Ermittlung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung erfolgt in drei Schritten:

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Ermittlung der
Beschäftigtenzahl

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Betrieb tätig sind, wie Leiharbeiter. In Heimarbeit Beschäftigte nach §2 Abs.2 Nr.3 ArbSchG sowie Fremdfirmenmitarbeiter werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Die Anrechnung der Beschäftigten erfolgt je nach Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Stunden pro Woche werden mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 angerechnet, während Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Stunden pro Woche mit dem Faktor 0,5 angerechnet werden.

Das Gefährdungspotenzial eines Betriebs beeinflusst den Betreuungsaufwand bei der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung. Alle Betriebe in Deutschland werden einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Diese erfolgt nach einem normierten Schlüssel basierend auf Wirtschaftszweigen (WZ-Schlüssel). Die DGUV Vorschrift 2 gibt für jede Betreuungsgruppe die erforderliche Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr für die Grundbetreuung vor:

  • Gruppe I: 2,5 Stunden
  • Gruppe II: 1,5 Stunden
  • Gruppe III: 0,5 Stunden

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Ermittlung der Betreuungsgruppe

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Ermittlung der konkreten Einsatzzeit

Die im ersten Schritt ermittelte Beschäftigtenzahl wird mit der, im zweiten Schritt vorgegebenen Einsatzzeit für die Betreuungsgruppe multipliziert.

Diese Einsatzzeiten werden gemäß DGUV Vorschrift 2 zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung und dem Betriebsarzt für die arbeitsmedizinische Betreuung aufgeteilt. Die genaue Aufteilung der Einsatzzeiten erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens und wird im gesetzlichen Rahmen festgelegt.

Sie haben noch Fragen zur Ermittlung Ihrer Einsatzzeiten oder zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Grundbetreuung? Kontaktieren Sie uns jetzt: Wir beraten Sie gerne und ermitteln den genauen Bedarf für Ihr Unternehmen.

Unsere Leistungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die arbeitsmedizinische Grundbetreuung und bietet Ihnen umfassende Unterstützung, die genau auf die spezifischen Anforderungen und Gefährdungen in Ihrem Unternehmen abgestimmt ist.

Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entwickeln ein individuelles Konzept, das Ihre branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt und Ihnen hilft, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen. Beispiele dafür sind unter anderem:

  • Planung, Errichtung oder grundlegende Änderung von Betriebsanlagen
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial mit sich bringen
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe sowie grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren
  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, um präventive Maßnahmen abzuleiten
  • Beratung von Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
  • Erstellung von Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmplänen
  • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
  • Umgestaltung von Arbeits- und gesetzlichen Pausenzeiten (gemäß Arbeitszeitgesetz – ArbZG) sowie Schichtsystemen, um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern
  • Betreuung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, wie Schwangeren (gemäß Mutterschutzgesetz – MuSchG), Jugendlichen (laut Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG) oder schwerbehinderten Menschen
  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese Vorsorgeuntersuchungen sind als ehemalige G Untersuchungen bekannt. Neben arbeitsmedizinischen Vorsorgen bieten unsere Betriebsärzte auch Eignungsuntersuchungen an, wie beispielsweise die ehemalige G25 Untersuchung (jetzt „Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“).

Die Einsatzzeiten bei der betriebsspezifischen Betreuung

Im Gegensatz zur pauschalen Grundbetreuung richtet sich der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung durch einen unserer Betriebsärzte nach den genauen Gegebenheiten und dem konkreten Bedarf in Ihrem Unternehmen. Insbesondere bei Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erfolgt die Betreuung oft rein anlassbezogen. Solche Anlässe können beispielsweise die Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Gefahrstoffe, die Untersuchung von Arbeitsunfällen, die Planung von Baumaßnahmen oder die Beratung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen sein. Die Einsatzzeiten sind hier flexibel und werden nach Notwendigkeit und spezifischen Fristen festgelegt.

Unsere Vorteile

Attraktive Pauschalpreise

Erfahrenes Expertenteam

Deutschlandweites Ingenieurbüro

Fest zugeteilte Sicherheitsfachkraft

Breites Leistungsspektrum

Arbeitsmedizinische Betreuung vor Ort und digital

Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bundesweit, von Berlin bis München, für Sie im Einsatz. Zusätzlich zu unserer flächendeckenden Präsenz vor Ort verbinden wir unsere Dienstleistungen mit digitalen Betreuungskonzepten, um Ihnen jederzeit die bestmögliche Betreuungsform bieten zu können.

Mit unseren umfangreichen Fachkenntnissen und unserer langjährigen Erfahrung stehen wir von Arbeitssicherheit-Deutschland für umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz unter einem Dach.

Als mehrfach qualifizierter Partner unterstützen wir Unternehmen aller Größen sowie aus allen Branchen. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Das sagen unsere Kunden

Joel Kzar

Geschäftsführer bei LIDUU GmbH

Super erster Kontakt mit Herrn Duell und eine ausführliche Beratung in einem persönlichen Vor-Ort Termin. Seit Tag 1 ein zufriedener Kunde. Grüße!

Lennart Waldhoff Geschäftsführer Solarway GmbH

Unser Unternehmen ist schnell gewachsen, unsere Arbeitssicherheit leider nicht. Zum Glück sind wir auf Ihr Unternehmen gestoßen. Binnen kürzester Zeit wurde all das was in der Vergangenheit versäumt wurde aufgearbeitet. Heute leben wir gemeinsam eine tolle Sicherheitskultur im Betrieb. 

Yannik Welsche Geschäftsführer We-Commerce GmbH

Wir haben nun endlich eine kompetente externe Fachkraft für Arbeitssicherheit gefunden die passt. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und alle Sicherheitsunterweisungen sind aktuell und sauber geführt. Ein ganz großes Danke an das gesamte Team!

Kosten
arbeitsmedizinische Betreuung

Grundbetreuung Arbeitsmedizin*

€18 / Mitarbeiter

Weitere Dienstleistungen

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FAQ
Betriebsarzt

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Welche Qualifikation muss ein Betriebsarzt nachweisen?

Um als Betriebsarzt tätig zu sein, muss ein approbierter Arzt die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzen. Diese ist nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt, wenn der Arzt entweder die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin” erworben hat. Geregelt ist das in § 3 DGUV Vorschrift 2 (S. 6:„Arbeitsmedizinische Fachkunde“) und im Arbeitssicherheitsgesetz (§ 4 ASiG „Anforderungen an Betriebsärzte“).

In Ausnahmefällen kann auch ein Arzt ohne diese spezifische Qualifikation bestellt werden, sofern er diese innerhalb einer festgelegten Zeit gemäß Weiterbildungsordnung der jeweiligen Ärztekammer nachholt (§ 18 ASiG „Ausnahmen“). Damit ist sichergestellt, dass die betriebsärztliche Betreuung ausschließlich von medizinisch und fachlich qualifizierten Personen ausgeführt wird.

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Sind Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge für Beschäftigte verpflichtend?

Pflichtvorsorge ist für Beschäftigte gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 ArbMedVV). Wer eine Tätigkeit ausüben möchte, für die Pflichtvorsorge vorgesehen ist, muss an dieser arbeitsmedizinischen Untersuchung teilnehmen. Ohne die erfolgreiche Durchführung kann der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht in diesen Arbeitsbereich einsetzen.

Die Angebotsvorsorge ist freiwillig (§ 5 ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss sie bei bestimmten Tätigkeiten anbieten, etwa bei längerem Arbeiten an Bildschirmgeräten oder nach Kontakt mit Gefahrstoffen. Beschäftigte entscheiden selbst über die Teilnahme. Eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen und die Tätigkeit kann weiterhin ausgeübt werden.

Ergänzend besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV). Beschäftigte können jederzeit selbst verlangen, arbeitsmedizinisch beraten und untersucht zu werden, auch wenn keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist. Voraussetzung ist, dass ein Gesundheitsschaden nicht durch andere Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Die Wunschvorsorge muss vom Arbeitgeber ermöglicht und organisatorisch unterstützt werden. Das Angebot ist unabhängig von speziellen Tätigkeiten oder Risiken und stärkt eigenverantwortlichen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

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Kann ein Betriebsarzt Untersuchungsdaten an den Arbeitgeber weitergeben?

Betriebsärzte sind gesetzlich verpflichtet, alle medizinischen Informationen und Diagnosen streng vertraulich zu behandeln und dürfen diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitarbeiters nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Sie teilen dem Arbeitgeber lediglich eine arbeitsplatzbezogene Einschätzung mit, etwa zur Eignung für bestimmte Tätigkeiten oder notwendige Einschränkungen.

Gesundheitliche Details und Diagnosen bleiben geschützt. Diese Schweigepflicht ergibt sich ausdrücklich aus § 8 ASiG („Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde“) und dem Strafgesetzbuch, § 203 StGB („Verletzung von Privatgeheimnissen“). Verstöße gegen die Schweigepflicht können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Mitarbeiter individuell einwilligt oder andere gesetzliche Vorschriften dies verlangen, zum Beispiel bei meldepflichtigen Erkrankungen.

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