Gemäß der geltenden gesetzlichen Vorgaben sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, sichere elektrische Arbeitsmittel bereitzustellen. Die DGUV Vorschrift 3 verlangt beispielsweise, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instandgehalten werden dürfen. Außerdem müssen sie den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Die DGUV V3 Prüfung ist in diesem Kontext das zentrale Instrument, um den ordnungsgemäßen Zustand nachzuweisen. Sie ist vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in festgelegten Zeitabständen durchzuführen. Damit erfüllen Unternehmen ihre Pflichten und schaffen nachweisbar sichere Arbeitsbedingungen.

In diesem Beitrag erläutern wir, welche Anlagen und elektrischen Betriebsmittel gemäß der DGUV Vorschrift 3 im Fokus stehen und wie sie sich unterscheiden. Ob, ortsfestes oder ortsveränderliches Betriebsmittel sowie stationäre oder nichtstationäre Anlagen: die richtige Einordnung ist wichtig, weil sie den Umfang, die Verfahren und die Intervalle der Elektroprüfung bestimmt.

 

Entwicklung der Stromunfälle im Jahr 2024

Im Jahr 2024 wurden allein bei der BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) insgesamt 4.796 Stromunfälle gemeldet. Damit liegt die Zahl über dem Vorjahreswert von 4.492 gemeldeten Fällen. Auch die meldepflichtigen Stromunfälle haben zugenommen und erreichten im Jahr 2024 eine Anzahl von 596 gegenüber 563 im Jahr 2023. Dabei kamen 2024 insgesamt zwei Menschen durch Stromeinwirkung ums Leben, während es im Vorjahr noch drei Todesfälle waren.

Diese Entwicklung macht deutlich, dass der elektrische Arbeitsschutz weiterhin höchste Priorität haben muss. Die regelmäßige DGUV V3 Prüfung identifiziert Mängel an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln frühzeitig und kann so umfassende Sicherheit für Beschäftigte gewährleisten. Ergänzend setzen Verbände und Fachorganisationen verstärkt auf die Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln der Norm DIN VDE 0105-100, da ein erheblicher Teil der Unfälle durch konsequente Umsetzung vermeidbar wäre.

 

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3

Die Unfallverhütungsvorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterscheidet verschiedene Typen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen, die in Betrieben eingesetzt werden. Jede Kategorie ist klar abgegrenzt und beschreibt, wie und wo die elektrischen Komponenten genutzt werden.

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Geräte, die während des Betriebs bewegt werden oder die leicht an einen anderen Ort gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Beispiele sind Werkzeuge, Kaffeemaschinen oder Computer.
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest montierte Geräte oder solche ohne Tragevorrichtung, deren Masse ein einfaches Bewegen verhindert. Dazu zählen auch Betriebsmittel, die vorübergehend fest installiert und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Ein typisches Beispiel für ein ortsfestes elektrisches Betriebsmittel ist ein fest installierter Schaltschrank in einer Produktionshalle, der dauerhaft an seinem Platz verbleibt und nicht für eine flexible Nutzung vorgesehen ist.
  • Stationäre Anlagen sind elektrisch technische Einrichtungen, die fest mit ihrer Umgebung verbunden sind. Sie kommen typischerweise als Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern oder auf Fahrzeugen vor. Ein Beispiel für eine stationäre Anlage ist eine fest installierte Klimaanlage in einem Bürogebäude, die dauerhaft am Einsatzort verbleibt und über das Stromnetz betrieben wird.
  • Nichtstationäre Anlagen werden nach dem Einsatz wieder abgebaut und am neuen Einsatzort erneut aufgebaut. Typisch sind diese Anlagen als temporäre Installationen auf Bau- und Montagestellen oder als sogenannte fliegende Bauten. Ein Beispiel für eine nichtstationäre Anlage ist ein Baustromverteiler, der für die Stromversorgung auf wechselnden Baustellen verwendet wird und nach Abschluss der Arbeiten abgebaut und auf der nächsten Baustelle erneut montiert wird.

 

Die Norm DIN VDE 0105-100 für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen

Das Arbeiten mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bringt immer Risiken mit sich. Um Arbeitsunfälle mit Strom und schwere Schäden zu vermeiden, regelt die DIN VDE 0105-100 das sichere Betreiben von elektrischen Anlagen aller Spannungsebenen, von der Erzeugung und Verteilung bis hin zur Anwendung elektrischer Energie. Damit ist die DIN VDE 0105-100 eine der wichtigsten Normen für Elektrofachkräfte.

Die Norm gilt für ortsfeste und ortsveränderliche Anlagen sowie für Arbeiten in unmittelbarer Nähe elektrischer Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese dauerhaft betrieben oder nur vorübergehend genutzt werden. Auch nicht elektrotechnische Arbeiten, wie Bau- oder Reinigungsarbeiten an oder neben elektrischen Anlagen, werden durch diese Norm abgedeckt.

Eine zentrale Rolle spielen dabei die fünf Sicherheitsregeln, die als „Überlebensregeln“ für das Arbeiten an elektrischen Anlagen gelten:

  1. Freischalten: Die elektrische Anlage vollständig vom Netz trennen.
  2. Gegen Wiedereinschalten sichern: Schalteinrichtungen so sichern, dass niemand versehentlich wieder einschalten kann (z. B. durch Vorhängeschloss, Sperrvorrichtung, Hinweisschild).
  3. Spannungsfreiheit feststellen: Mit einem geeigneten, geprüften Messgerät an allen aktiven Teilen prüfen, ob die Anlage tatsächlich spannungsfrei ist.
  4. Erden und kurzschließen: Die Anlage mit Erdungs- und Kurzschließvorrichtungen sicherstellen, um gefährliche Spannungen auszuschließen.
  5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken: Alle spannungsführenden Teile, die sich in der Nähe befinden, isolieren oder durch Abdeckungen und Absperrungen sichern.

Diese Regeln müssen immer in der genannten Reihenfolge angewendet werden und bilden die Grundlage jeder Tätigkeit im elektrotechnischen Bereich.

 

Prüffristen und Anforderungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel 

Die Durchführung der wiederkehrenden Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist in jedem Unternehmen verpflichtend und umfasst nicht nur die Einhaltung festgelegter Prüffristen und die Qualifikation der Prüfperson, sondern beginnt immer mit einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung.

Diese wird vor jeder elektrischen Prüfung durchgeführt und legt die individuellen Prüfintervalle fest. Erst auf Basis dieser Analyse werden die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gemäß ihrer Kategorie (ortsfest, ortsveränderlich, stationär oder nichtstationär) überprüft.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten Kategorien, die typischen Prüffristen sowie Anforderungen an die Prüfperson und hilft Unternehmen, den sicheren und rechtskonformen Betrieb ihrer elektrischen Anlagen dauerhaft zu gewährleisten.

Kategorie Prüffrist Art der Prüfung Prüfperson
  Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel   4 Jahre     Auf ordnungsgemäßen Zustand   Elektrofachkraft    
  Ortsfeste Anlagen/Betriebsmittel in besonderen Betriebsstätten/Räumen   1 Jahr   Auf ordnungsgemäßen Zustand   Elektrofachkraft    
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen   1 Monat     Auf Wirksamkeit     Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person  
  Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungsschutz in stationären/nichtstationären Anlagen     6 Monate; arbeitstäglich Gerätetest     Auf einwandfreie Funktion     Benutzer/Benutzerin      
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel         Richtwert: 6 Monate; auf Baustellen 3 Monate; Maximalwert: 1 bis 2 Jahre je nach Umgebung   Auf ordnungsgemäßen Zustand     Elektrofachkraft, ggf. elektrotechnisch unterwiesene Person    
Schutz- und Hilfsmittel (z. B. isolierende Kleidung, Werkzeuge, Spannungsprüfer)         Vor jeder Benutzung, 6 Monate, 12 Monate, 6 Jahre je nach Hilfsmittel     Augenfällige Mängel / Grenzwerte     Benutzer/Benutzerin oder Elektrofachkraft    

 

Arbeiten an spannungsführenden Teilen bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Gemäß § 6 der DGUV Vorschrift 3 (S. 21 ff) sind Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln grundsätzlich verboten, außer in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen.

Bevor mit solchen Arbeiten begonnen werden darf, sind die betroffenen Anlagenbereiche und Betriebsmittel spannungsfrei zu schalten. Der spannungsfreie Zustand muss während der gesamten Tätigkeit sichergestellt werden. Dafür sind die, weiter oben in diesem Beitrag angeführten fünf Sicherheitsregeln der Norm DIN VDE 0105-100 anzuwenden.

Sollte im Ausnahmefall ein spannungsfreier Zustand nicht hergestellt werden können, gelten diese Tätigkeiten als besonders gefährlich. Sie unterliegen dann zusätzlichen Schutzvorgaben aus der DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Jugendliche dürfen solche Arbeiten nicht verrichten, außer es handelt sich um Ausbildungszwecke unter fachkundiger Aufsicht. Auch beim Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile oder beim Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die keinen vollständigen Berührungsschutz bieten, gelten dieselben Schutzmaßnahmen.

Diese Arbeiten dürfen ausschließlich von Elektrofachkräften oder entsprechend qualifizierten Personen unter strenger Einhaltung aller elektrotechnischen Regeln und organisatorischen Maßnahmen ausgeführt werden. Dabei müssen Arbeitsbereiche klar gekennzeichnet sein und geeignete Schutzmittel zum Einsatz kommen, um die Sicherheit der Beschäftigten jederzeit zu gewährleisten.

 

Arbeiten in der Nähe elektrischer aktiver Teile

Gemäß § 7 der DGUV Vorschrift 3 (S. 24 ff) gelten bei Arbeiten in der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, besondere Schutzmaßnahmen.

Solche Arbeiten sind nur zulässig, wenn entweder der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder die aktiven Teile für die gesamte Arbeitszeit fachgerecht durch Abdecken oder Abschranken geschützt sind. Alternativ müssen die zulässigen Annäherungen zu den unter Spannung stehenden Teilen eingehalten werden, falls auf diese Schutzmaßnahmen verzichtet wird.

Arbeiten in der Nähe aktiver Teile sind alle Tätigkeiten, bei denen vorgeschriebene Schutzabstände unterschritten werden können, ohne die spannungsführenden Teile direkt zu berühren.

  • Für Nennspannungen bis 1000 Volt reicht es, die aktiven Teile isolierend abzudecken oder zu umhüllen.

  • Bei Spannungen über 1000 Volt werden die Teile so abgeschrankt, dass die Gefahrenzone, definiert als Mindestabstand in Luft, nicht erreicht wird. Schutzeinrichtungen müssen dabei mechanisch und elektrisch ausreichend sicher sein, auch Bewegungen oder herabfallende Materialien dürfen die Abstände nicht verringern.

 

Ausnahmen von den Standardregelungen bei Arbeiten unter Spannung

Nach § 8 der DGUV Vorschrift 3 (S. 29 ff) ist ein Arbeiten an und in der Nähe aktiver elektrischer Teile nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Abweichung von den üblichen Schutzmaßnahmen ist zulässig, wenn entweder eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausgeschlossen werden kann oder zwingende Gründe vorliegen, die den spannungsfreien Zustand nicht ermöglichen. In diesen Fällen müssen spezielle Hilfsmittel und Werkzeuge verwendet werden, die ein sicheres Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmittel erlauben und Risiken ausschließen.

Das Unternehmen darf mit solchen Tätigkeiten ausschließlich fachlich geeignete und speziell ausgebildete Personen beauftragen. Zusätzlich sind technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren und konsequent umzusetzen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Zu den zwingenden Gründen zählen unter anderem Gefahren für Leben und Gesundheit, erhebliche wirtschaftliche Schäden durch Anlagenstillstand, betriebliche Notwendigkeiten bei Stromversorgung oder kritischer Infrastruktur sowie Risiken im Verkehrsbereich.

Für jeden Einsatz müssen die Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren individuell festgelegt und geprüft werden. Um dauerhaft Sicherheit am Arbeitsplatz zu garantieren, ist eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der verantwortlichen Beschäftigten auf jeden Fall angebracht. Die Ausnahmeregelungen des § 8 DGUV V3 ermöglichen so auch bei unvermeidbaren Arbeiten an spannungsführenden Teilen größtmöglichen Personenschutz und Unfallvermeidung.

 

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