Was sind G Untersuchungen?
Dabei handelt es sich um standardisierte arbeitsmedizinische Untersuchungen, die ursprünglich von den Berufsgenossenschaften eingeführt wurden, um die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten systematisch zu überwachen.
Das „G“ steht für „Grundsatz“, gefolgt von einer Nummer, die jeweils einen bestimmten Gefährdungsbereich, wie etwa G20 für Lärm oder eine Tätigkeit beschreibt, wie die G25 Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Ein Blick auf die Geschichte der Arbeitsmedizin
Die Wurzeln der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der G Untersuchungen reichen weit zurück. Bereits im 19. Jahrhundert wurden mit der Industrialisierung arbeitsbedingte Erkrankungen als gesellschaftliches Problem erkannt. 1839 wurde in Preußen das erste Arbeitsschutzgesetz erlassen. Das Arbeitsschutzgesetz, so wie wir es heute kennen, trat erst im August 1996 in Kraft.
1884 folgte das erste Unfallversicherungsgesetz im Deutschen Reich, mit dem die Berufsgenossenschaften (BG) gegründet wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelten sich in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Systeme der Arbeitsmedizin. In der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise trat im Dezember 1974 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Kraft, das die Rolle von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit regelt.
Die eigentlichen G Untersuchungen entstanden in der Bundesrepublik ab den 1970er Jahren. Die Berufsgenossenschaften (BG) entwickelten die „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“, kurz G-Grundsätze, die für zahlreiche Gefährdungen verbindliche Untersuchungsrichtlinien schufen. Ziel war es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, die Eignung für bestimmte Tätigkeiten zu beurteilen und die Beschäftigten zu beraten. Die G Untersuchungen galten seit ihrer Einführung im Jahr 1971 als Standard in der arbeitsmedizinischen Praxis.
Mit der Novellierung des Arbeitsschutzrechts und der Einführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Jahr 2008 verlagerte sich der Fokus zunehmend auf Prävention, Beratung und die Stärkung der Rechte der Beschäftigten.
Im August 2022 wurden die G-Grundsätze von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) offiziell zurückgezogen und durch die neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Damit sind G Untersuchungen heute keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr, sondern dienen nur noch als Orientierung für die betriebsärztliche Vorsorge und Eignungsbeurteilungen.
Vollständige Tabelle aller G-Untersuchungen (G 1.1 bis G 46)
G-Nummer | Anwendungsbereich | Untersuchungsinhalte (Beispiele) | Beratungsschwerpunkte |
G 1.1 | Silikogener Staub | Lungenfunktion, Röntgen-Thorax, Anamnese | Staubminimierung, Atemschutzauswahl |
G 1.2 | Asbestfaserhaltiger Staub | Lungenfunktion, Röntgen-Thorax, Anamnese | Asbestschutz PSA-Einsatz |
G 1.3 | Künstliche Mineralfasern | Lungenfunktion, Anamnese | Faserstaubschutz |
G 1.4 | Staubbelastung (allgemein) | Lungenfunktion, Anamnese | Staubschutzmaßnahmen |
G 2 | Blei oder seine Verbindungen | Blutuntersuchung (Bleispiegel), Urinanalyse, Anamnese | Bleivermeidung Hygiene am Arbeitsplatz |
G 3 | Bleialkyle | Blutuntersuchung, neurologische Tests | Schutz vor Bleialkylen |
G 4 | Hautkrebsgefährdende Stoffe | Hautuntersuchung, Anamnese | Hautschutz, PSA (Handschuhe, Kleidung) |
G 5 | Glykoldinitrat/Glycerinnitrat | Blutuntersuchung, Belastungs-EKG, Langzeit-Blutdruckmessung | Nitratvermeidung, Erste-Hilfe-Maßnahmen |
G 6 | Schwefelkohlenstoff | Blutuntersuchung, neurologische Tests | Lüftungsmaßnahmen, PSA |
G 7 | Kohlenmonoxid | Blutuntersuchung (CO-Hb), Lungenfunktion, EKG | CO-Melder, Lüftungskonzepte |
G 8 | Benzol | Blutuntersuchung, Urinanalyse | Benzolsubstitution, technische Schutzmaßnahmen |
G 9 | Quecksilber oder Verbindungen | Blut- und Urinuntersuchung, neurologische Tests | Quecksilbervermeidung, Hygiene |
G 10 | Methanol | Blutuntersuchung, Sehtest | Lüftung, PSA (Atemschutz) |
G 11 | Schwefelwasserstoff | Blutuntersuchung, EKG | Gaswarngeräte, Notfallmaßnahmen |
G 12 | Phosphor (weißer) | Blutuntersuchung | Brandschutz, Hautschutz |
G 13 | Tetrachlormethan | Blutuntersuchung, Leberfunktionstests | Substitution, Lüftung |
G 14 | Trichlorethen (Trichlorethylen) | Blutuntersuchung, EKG | Technische Absaugung, PSA |
G 15 | Chrom(VI)-Verbindungen | Blutuntersuchung, Hautuntersuchung | Chromvermeidung, Hautschutz |
G 16 | Arsen oder Verbindungen | Blut- und Urinuntersuchung | Arsenvermeidung, Hygiene |
G 17 | Künstliche optische Strahlung | Augenuntersuchung, Hautuntersuchung | Strahlenschutzbrillen, Abschirmung |
G 18 | 1,1,2,2-Tetrachlorethan | Blutuntersuchung, Leberfunktionstests | Substitution, PSA |
G 19 | Dimethylformamid | Blutuntersuchung, Leberfunktionstests | Lüftung, Hautschutz |
G 20 | Lärm | Audiometrie (Hörtest), Anamnese | Gehörschutz, Lärmminderung |
G 21 | Kältearbeiten | Körperliche Untersuchung (Erfrierungsrisiko), Anamnese | Kälteschutzkleidung, Arbeitszeitregelung |
G 22 | Säureschäden der Zähne | Zahnstatus, Anamnese | Mundschutz, Neutralisationsmaßnahmen |
G 23 | Obstruktive Atemwegserkrankungen | Spirometrie, Anamnese (Husten/Atemnot) | Allergenvermeidung, Atemschutz |
G 24 | Hauterkrankungen (ohne Hautkrebs) | Hautuntersuchung, Anamnese | Hautschutzcremes, PSA |
G 25 | Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten | Sehtest (Mindestsehschärfe 0,7), Reaktionstest, Blutdruckmessung | Fahrsicherheit Pausengestaltung |
G 26 | Atemschutzgeräte | Lungenfunktionstest, Belastungs-EKG (G 26.3), Sehtest | Atemschutztraining Gerätewartung |
G 27 | Isocyanate | Spirometrie, Blutuntersuchung | Lüftung, Haut- und Atemschutz |
G 28 | Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre | Körperliche Belastbarkeit, Anamnese | Notfalltraining, Sauerstoffüberwachung |
G 29 | Benzolhomologe (Toluol, Xylol) | Blutuntersuchung, neurologische Tests | Substitution, Lüftung |
G 30 | Hitzearbeiten | Hydrationsstatus, Herz-Kreislauf-Check | Hitzeschutz, Pausenregelung |
G 31 | Überdruck (z. B. Taucher) | Lungenfunktion, HNO-Untersuchung | Druckausgleichstechniken, Notfallplan |
G 32 | Cadmium oder Verbindungen | Blut- und Urinuntersuchung, Nierenfunktionstest | Cadmiumvermeidung, PSA |
G 33 | Aromatische Nitro-/Aminoverbindungen | Blutuntersuchung, Hautuntersuchung | Substitution, Hautschutz |
G 34 | Fluor oder anorganische Verbindungen | Knochenstatus, Zahnuntersuchung | Fluorvermeidung, PSA |
G 35 | Auslandstätigkeit (klimatisch/gesundheitlich) | Impfstatus, Tropenmedizinische Beratung | Reisehygiene, Impfempfehlungen |
G 36 | Vinylchlorid | Ultraschall Oberbauch, Blutuntersuchung | VinylchloridvermeidungPSA, |
G 37 | Bildschirmarbeit | Sehtest, ergonomische Beurteilung | Arbeitsplatzergonomie, Augenschutz |
G 38 | Nickel oder Verbindungen | Blutuntersuchung, Hauttest | Nickelvermeidung, PSA |
G 39 | Schweißrauche | Spirometrie, Röntgen-Thorax | Absaugung, Atemschutz |
G 40 | Krebserzeugende/erbgutverändernde Stoffe | Organbezogene Untersuchungen (z. B. Lunge, Leber), Tumormarker | Substitution, PSA technische Schutzmaßnahmen |
G 41 | Arbeiten mit Absturzgefahr | Gleichgewichtstest, Sehtest, neurologische Untersuchung | PSA (Auffanggurte), Sicherheitstraining |
G 42 | Infektionsgefährdung (z. B. im Gesundheitswesen) | Impfstatus (Hepatitis B, Tetanus), Blutuntersuchung | Hygieneplan, PSA (Handschuhe, Schutzbrille) |
G 43 | Biotechnologie | Blutuntersuchung, Anamnese (Allergien) | Biologische Sicherheitsmaßnahmen |
G 44 | Hartholzstäube (Eiche, Buche) | Nasenendoskopie, Lungenfunktion | Staubschutz, PSA |
G 45 | Styrol | Blutuntersuchung, Leberfunktionstests | Lüftung, Atemschutz |
G 46 | Muskel-Skelett-Belastungen/Vibrationen | Orthopädische Untersuchung, Nervenleitgeschwindigkeit | Ergonomie, Vibrationsschutzhandschuhe |
Quellen und Hinweise zur tabellarischen Übersicht der G Untersuchungen
- DGUV-Empfehlungen:
Die vollständigen Details zu jeder G Untersuchung finden Sie in den offiziellen DGUV-Grundsätzen:
DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Untersuchungen. - Untersuchungsintervalle:
Die meisten Intervalle betragen 3 Jahre, können aber bei erhöhtem Risiko, Alter >50 oder spezifischen Tätigkeiten (z. B. G 26 oder G 31) verkürzt werden. - Rechtsgrundlage:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt.
Die DGUV-Empfehlungen als neue Standards für arbeitsmedizinische Vorsorge
Mit der Einführung der „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ im August 2022 wurde die arbeitsmedizinische Praxis in Deutschland grundlegend erneuert.
Erarbeitet wurden die DGUV Empfehlungen von interdisziplinären Teams aus Arbeitsmedizin, Wissenschaft, verschiedenen medizinischen und technischen Fachrichtungen sowie den Unfallversicherungsträgern gemeinsam mit den Sozialpartner. Sie richten sich vor allem an Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und weiteren Experten im Arbeitsschutz.
Die Empfehlungen der DGUV sind nach typischen Gefährdungen und Belastungen strukturiert und enthalten Hinweise zur Durchführung von Beratungen und Untersuchungen im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsbeurteilungen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgeuntersuchung und einer Eignungsuntersuchung?
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
Diese dient dem Schutz und der Prävention für Beschäftigte. Das Ziel dabei ist es, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und wirksam zu verhüten. Im Mittelpunkt steht die Beratung der Beschäftigten zu Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz. Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn der Arzt sie für erforderlich hält und der Beschäftigte einwilligt. Die Definition, was arbeitsmedizinische Vorsorge bedeutet, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge klar geregelt, insbesondere in § 2 ArbMedVV sowie im Anhang der Verordnung. Dabei wird zwischen drei verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen unterschieden:
- Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV)
- Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)
- Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)
Besonders hervorzuheben dabei ist: Aus einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung darf kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine bestimmte Tätigkeit abgeleitet werden. Die Ergebnisse werden grundsätzlich vertraulich behandelt und dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitgeteilt. Sehr wohl aber fließen die Erkenntnisse aus der Vorsorgeuntersuchung in die Gefährdungsbeurteilung sowie in sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ein. (Quelle: §2 ArbMedVV Abs. 1 Punkt 4)
Eignungsuntersuchung
Im Gegensatz zur Vorsorgeuntersuchung verfolgt die Eignungsuntersuchung einen anderen Zweck. Im Rahmen der Eignungsuntersuchung wird geprüft, ob ein Beschäftigter gesundheitlich und psychisch in der Lage ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Sie dient vor allem dem Interesse des Arbeitgebers, etwa zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit oder zum Schutz Dritter, beispielsweise bei Tätigkeiten mit Absturzgefahren (ehemals G41 Untersuchung).
Eignungsuntersuchungen gehören nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und unterliegen nicht der ArbMedVV. Sie benötigen eine Rechtsgrundlage oder einen konkreten Sachgrund, etwa gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder der DGUV Vorschrift 1, wonach der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass Beschäftigte für ihre Tätigkeit geeignet sind:
„Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“ (Quelle: § 7 ArbSchG – Einzelnorm) |
„Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“ (Quelle: § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 |
Das Ergebnis der Eignungsuntersuchung, die Eignungsbeurteilung, wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, zum Beispiel als „geeignet“, „mit Einschränkungen geeignet“ oder „nicht geeignet“. Medizinische Details oder Diagnosen werden nicht weitergegeben. Die Durchführung erfolgt meist vor der Einstellung oder bei besonderen Anlässen, etwa bei Zweifeln an der beruflichen Eignung.
Welche G Untersuchungen sind Eignungsuntersuchungen?
Eignungsuntersuchungen werden aufgrund ihrer Zielsetzung und rechtlichen Grundlagen klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge abgegrenzt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob von der untersuchten Person eine Gefahr für sich selbst, andere Beschäftigte oder Sachmittel des Unternehmens ausgehen könnte. Zu den häufigsten Eignungsuntersuchungen zählen:
- G Untersuchungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25)
- G Untersuchungen für das Tragen von schwerem Atemschutz (G 26.3)
- Untersuchungen für das Tragen von schwerem Atemschutz im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV)
- G Untersuchungen für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (G 41)
Die Eignungsbescheinigung enthält keine medizinischen Details, sondern lediglich eine Aussage über die berufliche Eignung der untersuchten Person.
DGUV Empfehlungen vs. G Untersuchungen: Alle Änderungen im Überblick
Die neuen DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen unterscheiden sich in mehreren wichtigen Punkten von den bisherigen G Untersuchungen:
- Abschaffung der G Nummern:
Das frühere System der G-Ziffern, wie G20 für Lärm oder G37 Untersuchung für Bildschirmarbeit, wurde abgeschafft. Die Empfehlungen sind jetzt nach Vorsorgeanlässen und Expositionen gegliedert und orientieren sich an den Kategorien der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), etwa „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, „biologische Arbeitsstoffe“ oder „physikalische Einwirkungen“ (siehe dazu den Anhang der ArbMedVV).
- Trennung von Vorsorge- und Eignungsuntersuchung:
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen werden in den DGUV-Empfehlungen klar voneinander getrennt behandelt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge steht im Vordergrund, während Eignungsbeurteilungen separat dargestellt werden.
- Fokus auf Beratung:
Im Gegensatz zu den alten G Untersuchungen, bei denen die medizinische Untersuchung im Mittelpunkt stand, liegt der Schwerpunkt nun auf der Beratung der Beschäftigten. Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur noch, wenn sie arbeitsmedizinisch notwendig ist und der Beschäftigte einwilligt. Die Empfehlungen sehen eine Eingangsberatung vor und schließen mit einer abschließenden Beratung ab.
- Keine Rechtsverbindlichkeit:
Die DGUV Empfehlungen sind nicht mehr rechtsverbindlich, sondern bieten praxisnahe Hinweise und Orientierung auf Basis des aktuellen Standes der Arbeitsmedizin. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erhalten dadurch mehr Entscheidungsspielraum für individuelle betriebliche Situationen.
- Anpassung an die aktuelle Rechtslage:
Die DGUV-Empfehlungen sind eng an die ArbMedVV angelehnt und berücksichtigen aktuelle arbeitsmedizinische Regeln. Die Gliederung folgt dem Anhang der ArbMedVV und nicht mehr dem alten Nummernsystem der G Untersuchungen.
- Aktualisierte und erweiterte Inhalte:
Die Empfehlungen wurden inhaltlich überarbeitet, ergänzt und neu strukturiert. Sie bieten detaillierte, praxisorientierte Unterstützung für die arbeitsmedizinische Vorsorge und berücksichtigen den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik.
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