In Deutschland muss jedes Unternehmen mit Mitarbeitern nachweisen, dass es eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung hat. Welche Betreuungsmöglichkeiten diesbezüglich zur Auswahl stehen, wird in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ geregelt. Die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und legt fest, welchen Umfang diese Betreuung hat und welche Aufgaben dabei vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder Sicherheitsfachkraft, kurz Sifa) zu erfüllen sind.
Seit 1. Januar 2026 gilt bei allen Unfallversicherungsträgern eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2. Grundlage dafür ist die DGUV Muster-Unfallverhütungsvorschrift von November 2024, die jeder Unfallversicherungsträger bzw. Berufsgenossenschaft in ein eigenes Satzungsrecht überführt. Erfahren Sie jetzt in diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland, welche Betreuungsformen es genau gibt und was sich bei der aktualisierten DGUV Vorschrift 2 geändert hat.
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Für wen gilt die DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 gilt für alle Arbeitgeber mit Beschäftigten, also für die Mitgliedsbetriebe der gesetzlichen Unfallversicherung, unabhängig von Branche, Rechtsform und Größe. Schon ab einer beschäftigten Person besteht die Pflicht zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung. Welche Betreuungsform und welcher Umfang für einen Betrieb gelten, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab.
Wie ermitteln Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl?
Die Basis für die Zuordnung zu einem Betreuungsmodell bildet die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten pro Jahr. Teilzeitkräfte werden dabei anhand ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anteilig eingerechnet:
- Mehr als 30 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 1,0 (Beispiel: 10 Vollzeitkräfte ergeben 10,0 Beschäftigte).
- Mehr als 20 bis zu 30 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,75 (Beispiel: 2 Teilzeitkräfte ergeben 1,5 Beschäftigte).
- Bis zu 20 Wochenstunden zählen mit dem Faktor 0,5 (Beispiel: 4 Teilzeitkräfte ergeben 2,0 Beschäftigte).
Daneben muss man bei der Erfassung der richtigen Beschäftigtenzahl ein paar Besonderheiten für bestimmte Personalgruppen berücksichtigen:
- Auszubildende, Praktikanten und Hospitanten zur Berufsausbildung zählen voll mit dem Faktor 1,0 (Beispiel: 2 Auszubildende ergeben 2,0 Beschäftigte).
- Leiharbeitskräfte müssen mitgezählt werden, da für sie laut § 11 Abs. 6 AÜG („Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis“) dieselben Arbeitsschutzregeln gelten wie für die Stammbelegschaft.
- Saisonkräfte werden anteilig nach ihrer Beschäftigungsdauer erfasst, drei Monate entsprechen somit dem Faktor 0,25 (Beispiel: 1 Saisonkraft für 6 Monate ergibt 0,5 Beschäftigte).
Welche Betreuungsformen gibt es nach DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, die Betreuung zu organisieren, nämlich die Regelbetreuung und die alternative Betreuung.
- Die Regelbetreuung unterscheidet zwischen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 und Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.
- Die alternative Betreuung steht Betrieben bis zu 50 Beschäftigten offen und gliedert sich in das Unternehmermodell nach Anlage 3 sowie die Betreuung durch Kompetenzzentren nach Anlage 4 der DGUV V2.
- Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten fallen automatisch in die Regelbetreuung nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2.
Welche dieser Formen in Frage kommt, richtet sich nach der Betriebsgröße und danach, ob der Unternehmer aktiv in das Betreuungsmodell eingebunden sein möchte.
Was ist die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2?
Bei der Regelbetreuung lässt sich der Betrieb dauerhaft durch einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen.
- In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 DGUV V2 besteht die Regelbetreuung aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und einer anlassbezogenen Betreuung, etwa bei der Planung neuer Arbeitsplätze, der Einführung neuer Arbeitsstoffe oder nach Arbeitsunfällen.
- In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 setzt sich die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Regelbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem und Jahr, abhängig von der Betreuungsgruppe des Betriebs. Gruppe I sieht 2,5 Stunden Grundbetreuung vor, Gruppe II 1,5 Stunden und Gruppe III 0,5 Stunden. Die Zuordnung zur jeweiligen Gruppe erfolgt über den WZ-Schlüssel der jeweiligen Betriebsart. Den betriebsspezifischen Teil ermittelt der Unternehmer nach den tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb und passt ihn bei wesentlichen Änderungen an.
Was ist das Unternehmermodell in der DGUV Vorschrift 2?
Das Unternehmermodell oder alternative Betreuung bedeutet, dass Unternehmer nach einer eigenen Qualifizierung weite Teile der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst übernehmen. Diese Betreuungsform ist in Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 geregelt und richtet sich an Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten.
Die Voraussetzung für das Unternehmermodell bildet eine Erstqualifizierung über ein Basisseminar, welches als Präsenzseminar oder Webseminar bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse absolviert wird. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten diese branchenspezifischen Schulungen für ihre Mitgliedsbetriebe an.
Nach dieser Motivationsmaßnahme bestehen für die Unternehmensleitung eine laufende Informationspflicht sowie eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Auch diese Folgeangebote werden über die zuständige Berufsgenossenschaft abgedeckt.
Der Unternehmer entscheidet nach der Qualifizierung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der anlassbezogenen Betreuung. Für besondere Anlässe muss sich der Betrieb jedoch weiterhin durch einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Wer sich für dieses Modell entscheidet, muss eine verbindliche Selbsterklärung abgeben und damit bestätigen, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und aktuelle Unterlagen vorliegen. Darüber hinaus müssen weitere, aktuelle Arbeitsschutzdokumente vorliegen, wie etwa die Teilnahmenachweise an den Seminaren und Berichte über die in Anspruch genommene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung durch externe Fachkräfte. Kommt ein Betrieb diesen Pflichten nicht nach, fällt er in die Regelbetreuung gemäß Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 zurück.
Was ist das Kompetenzzentrenmodell in der DGUV V2?
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich über ein Kompetenzzentrum betreuen lassen. Geregelt ist diese Variante in Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2. Mit der Neufassung wurde die Grenze von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben, sodass mehr kleine Betriebe diese kostengünstige Betreuungsform nutzen können.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine Motivationsmaßnahme als Basisqualifizierung absolviert. Danach besteht eine laufende Informationspflicht. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei besonderen Anlässen, etwa bei neuen Arbeitsverfahren oder nach Unfällen, können Unternehmen das zuständige Kompetenzzentrum hinzuziehen. Die Betreuung läuft damit über das Kompetenzzentrum des Unfallversicherungsträgers und ist bei Trägern wie etwa der BGN für Mitgliedsbetriebe kostenfrei.
Die genauen Teilnahmebedingungen legt der jeweilige Unfallversicherungsträger fest. Mehr dazu finden Sie in den Teilnahmebedingungen für das Kompetenzzentrenmodell.
Rechtlicher Hintergrund: Wie ASiG und DGUV Vorschrift 2 ineinandergreifen
Der betriebliche Gesundheits- und Arbeitsschutz in Deutschland stützt sich auf zwei wesentliche Säulen: das staatliche Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die berufsgenossenschaftliche DGUV Vorschrift 2. Während das ASiG seit 1973 die grundlegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit vorgibt, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 diese Anforderungen praxisnah für den Betriebsalltag. Sie übersetzt das „Ob“ und „Was“ des Gesetzes in das „Wie“ und „Wie viel“ der betrieblichen Praxis.
Die folgende Tabelle zeigt übersichtlich, wie die zentralen Paragrafen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert werden:
| Themenbereich | Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) | DGUV Vorschrift 2 |
|---|---|---|
| Bestellung und Pflichten | § 2 ASiG (Betriebsärzte) und § 5 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) regeln die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers zur schriftlichen Bestellung unter Berücksichtigung von Betriebsart, Mitarbeiterzahl und Gefährdungen. | § 2 DGUV V2 konkretisiert den Umfang der Betreuung (Einsatzzeiten für Grund- und anlassbezogene Betreuung) und regelt die Zuordnung zu den Betreuungsmodellen (Regelbetreuung vs. alternative Betreuung). |
| Aufgabenspektrum | § 3 ASiG definiert die Aufgaben der Betriebsärzte (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge, Beratung), § 6 ASiG die der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (z. B. sicherheitstechnische Überprüfungen). | Die Aufgaben werden in der Praxis über die Einteilung in Grundbetreuung (mit festen Vorgaben) und betriebsspezifische Betreuung (individuell ermittelt) strukturiert und bewertet. |
| Fachliche Anforderungen | § 4 ASiG (für Betriebsärzte) und § 7 ASiG (für Fachkräfte) fordern die jeweils notwendige Fachkunde, lassen aber Spielraum bei der exakten Definition. | § 3 DGUV V2 (arbeitsmedizinische Fachkunde) fordert konkret die Qualifikation als Arbeits- oder Betriebsarzt. § 4 DGUV V2 (sicherheitstechnische Fachkunde) definiert die genauen Anforderungen an Ingenieure, Techniker und Meister (z. B. branchenspezifische Qualifikationen). |
| Zusammenarbeit | § 10 ASiG fordert die enge Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die gemeinsame Abstimmung bei der Beratung des Arbeitgebers. | Die DGUV Vorschrift 2 verankert diese Zusammenarbeit verbindlich, indem in der Grundbetreuung (Anlage 2) festgelegt ist, dass beide Professionen mit einem Mindestanteil (jeweils mind. 20 %) eingebunden sein müssen. |
Als Unternehmer müssen Sie diese rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben nicht allein durcharbeiten. Arbeitssicherheit-Deutschland bietet Ihnen den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus einer Hand. Wir übernehmen für Sie die komplette arbeitsmedizinische Betreuung und sicherheitstechnische Betreuung rechtssicher gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2, individuell abgestimmt auf Ihren Betrieb.
Wann kommt die neue DGUV Vorschrift 2?
Die neue Fassung ist bereits in Kraft. Grundlage ist die DGUV Muster-Unfallverhütungsvorschrift von November 2024, ergänzt um eine formale Korrektur von Dezember 2025. Die einzelnen Unfallversicherungsträger setzen diese Muster-Fassung in eigenes Satzungsrecht um.
Bei vielen Trägern, etwa der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sowie der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, gilt die neue Fassung seit 1. Januar 2026. Welche Fassung für Ihren Betrieb maßgeblich ist, richtet sich nach Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Was ist neu an der DGUV Vorschrift 2?
Die Neufassung bringt mehrere Änderungen, die vor allem kleine Betriebe entlasten und die Betreuung flexibler machen:
- Die Grenze für die vereinfachten Betreuungsmodelle nach Anlage 1 und Anlage 4 wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr kleine Betriebe Zugang zu diesen Modellen.
- Digitale Betreuungsanteile sind nun geregelt. Betreuung über digitale Informations- und Kommunikationstechnologien ist möglich, sobald die betrieblichen Verhältnisse durch eine persönliche Erstbegehung bekannt sind. Ein Teil der Betreuung muss in Präsenz erbracht werden (§ 6 DGUV Vorschrift 2 „Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“).
- In der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung gilt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 % jeweils für den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die frühere Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigtem entfällt.
- Die Gefährdungsbeurteilung bekommt mehr Gewicht. Wer das Unternehmermodell oder das Kompetenzzentren-Modell nutzen möchte, muss gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger, also der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, eine Selbsterklärung abgeben. Darin bestätigt der Unternehmer, dass eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde und die Unterlagen aktuell sind. Diese Selbsterklärung ist Voraussetzung dafür, dass der Betrieb für die alternative Betreuung zugelassen wird.
- Die Zugangswege für die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit wurden erweitert. Neben technischen Abschlüssen können sich nun auch Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft qualifizieren.
- Darüber hinaus müssen sich Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit laufend fortbilden und die Fortbildungsmaßnahmen in einem Bericht an den Unternehmer nachweisen.
- Begleitend zur Vorschrift erläutert die neue DGUV Regel 100-002 die DGUV Vorschrift 2 mit praxisnahen Beispielen und unterstützt Betriebe bei der Umsetzung im Betrieb.
Als Unternehmer sollten Sie jetzt prüfen, welcher Betreuungsgruppe Ihr Betrieb zugeordnet ist, denn daraus ergibt sich die Einsatzzeit der Grundbetreuung. Diese Zuordnung richtet sich nach dem WZ-Schlüssel Ihrer Betriebsart und steht in den überarbeiteten Listen der Anlage 2 DGUV V2. Gegebenenfalls sollten Sie auch Ihre Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und Ihre bestehenden Betreuungsverträge mit den neuen Anforderungen der DGUV V2 abgleichen.
Unsere Unterstützung bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2
Sie sind unsicher, welche Betreuungsform für Ihren Betrieb gilt und welcher Umfang sich daraus ergibt? Wir prüfen, welche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihr Unternehmen konkret benötigt, unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung und begleiten Sie bei der Umsetzung der Vorgaben in der DGUV Vorschrift 2.
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