Was regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

arbeitsstaettenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung regelt das Umfeld, in dem gearbeitet wird. Darüber hinaus legt die ArbStättV auch die Vorgaben für Flucht- und Rettungswege, Brandschutzmaßnahmen sowie eine ausreichende Beleuchtung im Notfall fest. Sie enthält die Mindestvorschriften, wie Arbeitsstätten einzurichten und zu betreiben sind, damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewahrt bleiben.

In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland lesen Sie, was die Arbeitsstättenverordnung im Einzelnen regelt und was nicht, worauf es für Arbeitgeber in der Praxis ankommt und wer ihre Einhaltung kontrolliert.

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Was gehört in den Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung?

Im Gegensatz zur Betriebssicherheitsverordnung, die regelt, womit gearbeitet wird (Anlagen, Maschinen und Werkzeuge), regelt die Verordnung über Arbeitsstätten, wo gearbeitet wird.

Welche Orte damit konkret gemeint sind, ist in § 2 ArbStättV („Begriffsbestimmungen“) festgelegt. Demgemäß sind hier Räume in Gebäuden ebenso erfasst wie Arbeitsplätze im Freien auf dem Betriebsgelände und auf Baustellen. Hinzu kommen alle Bereiche, die zum Arbeiten dazugehören, wie etwa Wege und Treppen, Lager- und Nebenräume sowie die Sozialräume vom Pausenraum bis zur Toilette.

Auffällig ist der Detailreichtum der Arbeitsstättenverordnung. Sie unterscheidet nach Räumen und nach Zuständen, also etwa nach warm und kalt oder nach hell und dunkel, und behandelt Büro, Pausenraum, Sanitärraum und Beleuchtung jeweils gesondert.

Dahinter steht eine sachliche Begründung. Der menschliche Organismus hat je nach Tätigkeit, Raum und Umgebung unterschiedliche biologische und ergonomische Bedürfnisse. Ein einziger Pauschalwert für ein gesamtes Unternehmen würde zu Gesundheitsrisiken, Leistungsabfall oder Arbeitsunfällen führen. Die detaillierten Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und ihrer Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beruhen deshalb auf arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen.

Welche Punkte müssen im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden?

  • Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ArbStättV („Gefährdungsbeurteilung„): Dabei wird durch den Arbeitgeber geprüft, welche Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte auftreten können. Berücksichtigt werden hier auch physische und psychische Belastungen, an Bildschirmarbeitsplätzen vor allem die Beanspruchung der Augen. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung werden die nötigen Schutzmaßnahmen abgeleitet und laufend auf ihre Wirksamkeit überprüft.
  • Das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte nach § 3a ArbStättV: Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik, die Arbeitsmedizin und die Hygiene zu beachten. Ergonomische Anforderungen sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) müssen in die Planung und den Betrieb einbezogen werden. Zusätzlich gibt es spezifische Vorgaben bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Das bedeutet, dass alle Bereiche, die diese Personengruppe nutzt, barrierefrei gestaltet sein müssen. Neben Arbeitsplätzen zählen dazu auch Sanitärräume, Pausenräume oder Räume für Erste Hilfe. Die Barrierefreiheit schließt auch die dazugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen und Orientierungssysteme ein.
  • Besondere Anforderungen an den Betrieb nach § 4 ArbStättV: Dieser Punkt umfasst die laufende Instandhaltung, bei der Mängel sofort behoben werden müssen. Besteht eine akute Gefahr, kann die Arbeit bis zur Behebung eingestellt werden. Die Räume sind hygienisch sauber zu halten und gefährliche Verschmutzungen unverzüglich zu entfernen. Sicherheitstechnische Anlagen wie Brandmelder, Notbeleuchtung und Lüftungen müssen funktionieren und regelmäßig geprüft werden. Darüber hinaus müssen alle Flucht- und Rettungswege dauerhaft frei bleiben. Bei Bedarf müssen entsprechende Flucht- und Rettungspläne ausgehängt und regelmäßig geübt werden. Außerdem müssen Mittel zur Ersten Hilfe bereitstehen, deren Vollständigkeit regelmäßig zu überprüfen ist.
  • Der Nichtraucherschutz nach § 5 ArbStättV: Nichtrauchende Beschäftigte müssen wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt werden. Soweit nötig, muss dafür ein Rauchverbot erlassen werden, entweder für die gesamte Arbeitsstätte oder für einzelne Bereiche. Außerdem müssen in Betrieben mit Publikumsverkehr technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die zur Art des Betriebs und der Tätigkeit passen.
  • Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 6 ArbStättV: Beschäftigte müssen anhand der Gefährdungsbeurteilung in verständlicher Form und Sprache informiert und unterwiesen werden, etwa zum sicheren Betreiben der Arbeitsstätte, zu den Schutzmaßnahmen und zu arbeitsplatzbezogenen Punkten an Baustellen oder Bildschirmgeräten. Die Sicherheitsunterweisung muss auch das Verhalten im Gefahren- und Brandfall abdecken, von der Ersten Hilfe über die Sicherheitseinrichtungen bis hin zu Notausgängen sowie Flucht- und Rettungswegen nach ASR A2.3. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach mindestens jährlich wiederholt werden, bei wesentlichen Änderungen mit neuen Gefährdungen auch zeitnah danach.

Die im Gesetzestext allgemein gehaltenen Anforderungen werden im Anhang der ArbStättV mit genauen Vorgaben konkretisiert, unter anderem zu Raumabmessungen, Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung, Fluchtwegen und Bildschirmarbeitsplätzen. Die Regelungen zur Bildschirmarbeit stehen seit dem Wegfall der Bildschirmarbeitsverordnung 2016 in Anhang Nummer 6 ArbStättV („Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“).

Was gehört nicht zum Regelungsbereich der Arbeitsstättenverordnung?

Nicht jede Arbeitsstätte fällt im vollen Umfang unter die Verordnung. In § 1 ArbStättV („Ziel, Anwendungsbereich“) werden einige Bereiche vollständig ausgenommen, während für andere nur einzelne Bestimmungen gelten.

  • Gänzlich ausgenommen von der ArbStättV sind Betriebe wie Tagebau- und Bergbaubetriebe oder Kies-, Sand- und Steinbrüche, die dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen.
  • Für Betriebe im Reisegewerbe und Marktverkehr sowie für öffentliche Verkehrsmittel gilt die Arbeitsstättenverordnung nur in einem eingeschränkten Umfang. Dies betrifft auch Beförderungsmittel außerhalb des Betriebsgeländes sowie Felder, Wälder und sonstige land- oder forstwirtschaftliche Flächen außerhalb der bebauten Betriebsfläche. An diesen Orten sind ausschließlich die Vorschriften zum Nichtraucherschutz und die dazugehörige Anhangregelung anzuwenden. Alle anderen baulichen oder einrichtungsspezifischen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung gelten hier nicht.
  • Ebenfalls von der ArbStättV ausgenommen sind Arbeitsplätze außerhalb des Betriebsgeländes. Dies betrifft beispielsweise Handwerker, die in der Wohnung eines Kunden arbeiten oder Beschäftigte im Außendienst mit wechselnden Einsatzorten. An diesen Orten gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie branchenspezifische Vorschriften.
  • Einen Sonderfall bildet die Telearbeit. Nach § 2 ArbStättV („Begriffsbestimmungen“) liegt ein Telearbeitsplatz erst dann vor, wenn der Arbeitgeber und der Mitarbeiter die Bedingungen vertraglich vereinbart haben und der Arbeitgeber die Ausstattung im Privatbereich bereitstellt. Für solche fest eingerichteten Telearbeitsplätze gelten ausgewählte Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice fällt dagegen nicht unter die ArbStättV.

Wer muss die Arbeitsstättenverordnung einhalten?

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten in seinem Unternehmen den Vorgaben der ArbStättV entsprechen. Deshalb trägt er die Verantwortung für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Größe des Betriebs und von der Branche, sobald Beschäftigte tätig werden.

Die Pflicht, die Arbeitsstättenverordnung einzuhalten, beginnt schon vor der ersten Nutzung. Bereits bei Planung und Einrichtung einer Arbeitsstätte müssen die Vorgaben beachtet werden. Dasselbe gilt bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von Arbeitsstätten.

Um zu ermitteln, welche konkreten Schutzmaßnahmen dabei umgesetzt werden müssen, dient die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV in Verbindung mit § 5 ArbSchG als Grundlage.

Als Arbeitgeber können Sie sich bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung natürlich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinie?

Die Arbeitsstättenverordnung ist geltendes Recht und legt die allgemeinen Schutzziele fest. Zur Konkretisierung dienten früher die Arbeitsstättenrichtlinien. Diese sind seit dem Jahr 2013 ungültig und wurden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten abgelöst. Da beide Sammlungen mit dem Kürzel ASR bezeichnet werden, findet der ältere Begriff in der Praxis manchmal noch synonym Verwendung.

Die heutigen Technischen Regeln sind kein Gesetz und werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet, dessen Geschäftsführung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) liegt, und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht.

Die Arbeitsstättenregeln (ASR) beschreiben mit messbaren Werten und Verfahren, wie die Vorgaben der ArbStättV in der Praxis erfüllt werden können. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend. Wer eine Technische Regel einhält, erfüllt die entsprechende Anforderung der Arbeitsstättenverordnung. Diese Vermutungswirkung bildet den eigentlichen Nutzen der Regeln. Bei einer Abweichung von einer ASR muss nachgewiesen werden, dass das Schutzziel auf andere Weise mindestens gleichwertig erreicht werden kann.

Welche Beispiele gibt es für Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung?

Die folgende Übersicht zeigt typische Anforderungen der ArbStättV und die zugehörige Arbeitsstättenregel, die den jeweiligen Wert vorgibt.

BereichArbStättV-AnforderungKonkretisiert durch
Grundfläche im Büromindestens 8 m² für den ersten Arbeitsplatz, für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 6 m²ASR A1.2 (Raumabmessungen und Bewegungsflächen)
Bewegungsflächemindestens 1,5 m² freie Fläche je Arbeitsplatz, mindestens 1 m tief und breitASR A1.2 (Raumabmessungen und Bewegungsflächen)
Beleuchtungmindestens 500 Lux am BildschirmarbeitsplatzASR A3.4 (Beleuchtung und Sichtverbindung)
Raumtemperaturmindestens 20 Grad bei überwiegend sitzender Tätigkeit, Maßnahmen ab 26 GradASR A3.5 (Raumtemperatur)
Sanitärräumegetrennte Toiletten, Waschgelegenheiten, bei Bedarf UmkleidenASR A4.1 (Sanitärräume)
Pausenräumeeigener Pausenraum ab mehr als 10 Beschäftigten oder bei belastenden TätigkeitenASR A4.2 (Pausen- und Bereitschaftsräume)
Fluchtwegeausreichend bemessene, frei gehaltene Flucht- und RettungswegeASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge)

Wie groß muss ein Büro nach der Arbeitsstättenverordnung sein?

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt eine ausreichende Grundfläche vor, nennt aber keine Quadratmeterzahl. Den Maßstab liefert die Technische Regel ASR A1.2 (Raumabmessungen und Bewegungsflächen). Danach beträgt die Grundfläche je Arbeitsplatz mindestens 8 m², für jeden weiteren Arbeitsplatz kommen mindestens 6 m² hinzu. In Großraumbüros ab etwa 400 m² wird wegen der größeren Verkehrsflächen ein Richtwert von 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz angesetzt.

Zur Grundfläche kommt die Bewegungsfläche. Jedem Beschäftigten muss eine freie, unverstellte Bodenfläche von mindestens 1,5 m² zur Verfügung stehen, die an keiner Stelle schmaler als 1 m ist. Bewegungsflächen dürfen sich nicht mit Verkehrswegen oder Sicherheitsabständen überschneiden. Auch die lichte Höhe der Räume ist geregelt und steigt mit der Grundfläche an. Bis 50 m² Grundfläche beträgt sie mindestens 2,50 m.

Welche Hygienevorschriften gibt es in der Arbeitsstättenverordnung?

Die Hygieneanforderungen ergeben sich aus § 3a ArbStättV („Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“) und § 4 ArbStättV („Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten“) in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung.

Der Arbeitgeber ist für die Bereitstellung von Toilettenräumen und Waschgelegenheiten verantwortlich. Diese Sanitäreinrichtungen sind baulich nach Geschlechtern getrennt einzurichten. Für Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten sieht die Technische Regel ASR A4.1 („Sanitärräume“) jedoch eine Ausnahme vor: Liegen keine getrennten Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume vor, reicht eine gemeinsame Sanitäranlage aus, sofern eine zeitlich versetzte Nutzung sichergestellt ist. In diesem Fall ist ein unmittelbarer Zugang zwischen den Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.

Hinzu kommt die Sauberkeit der Arbeitsstätte insgesamt. Nach § 4 ArbStättV sind Arbeitsräume, Sanitäreinrichtungen und Verkehrswege regelmäßig zu reinigen und instand zu halten. Auch die Bereitstellung von Trinkwasser und das Vermeiden gesundheitlicher Belastungen durch Schmutz, Feuchtigkeit oder Schädlinge gehören zu den Hygieneanforderungen. Welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Welche Vorschriften gibt es in der ArbStättV zur Beleuchtung am Arbeitsplatz?

Arbeitsstätten müssen nach dem Anhang der Verordnung möglichst Tageslicht erhalten und zusätzlich eine der Sehaufgabe angemessene künstliche Beleuchtung haben. Die Verordnung nennt das Schutzziel, die Technische Regel ASR A3.4 („Beleuchtung und Sichtverbindung“) legt die Werte fest.

Für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze gilt ein Wert von mindestens 500 Lux. Verkehrswege und Bereiche mit geringer Sehanforderung kommen mit niedrigeren Werten aus, Tätigkeiten mit hoher Sehanforderung verlangen mehr.

Hinzu kommen Anforderungen an die Vermeidung von Blendung und Reflexen, an eine gleichmäßige Ausleuchtung sowie an eine Sichtverbindung nach außen. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist dort vorzusehen, wo bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung eine Gefährdung entstehen kann.

Wer kontrolliert die Arbeitsstättenverordnung?

Die Aufsicht liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Je nach Bundesland sind das die Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen. Diese Behörden prüfen die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, können Anordnungen treffen und im Ernstfall den Betrieb oder die Nutzung einzelner Räume untersagen.

Daneben wirken die Unfallversicherungsträger, also die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, an der Umsetzung mit. Sie beraten die Betriebe, überwachen den Arbeitsschutz im Rahmen ihres Präventionsauftrags und erlassen eigene Unfallverhütungsvorschriften.

Was passiert, wenn die ArbStättV nicht eingehalten wird?

Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung bleiben nicht folgenlos. § 9 ArbStättV („Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“) verweist diesbezüglich auf das Arbeitsschutzgesetz. Wer die ArbStättV verletzt, etwa die Gefährdungsbeurteilung nicht ordnungsgemäß dokumentiert, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“), was mit Geldbußen in Höhe von bis zu 5.000 € oder bis zu 30.000 € geahndet werden kann.

Setzt ein Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der Behörde nicht um und gefährdet dadurch Leben oder Gesundheit, kann daraus nach § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“) eine Straftat werden.

Unsere Empfehlung für Ihren Arbeitsschutz

Bei der sicheren Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte unterstützt Sie Arbeitssicherheit-Deutschland, von der Gefährdungsbeurteilung über die Begehung Ihrer Räume und Verkehrswege bis zur Unterweisung Ihrer Mitarbeiter. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit prüfen vor Ort, ob Beleuchtung, Raumklima, Fluchtwege sowie Sanitär- und Pausenräume den Anforderungen entsprechen, dokumentieren die Ergebnisse und leiten mit Ihnen die nötigen Maßnahmen ab. So können Sie Ihre Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung erfüllen, ohne den Aufwand selbst tragen zu müssen.

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