Gemäß ASR A2.3 ist ein Fluchtweg ein speziell gekennzeichneter Weg, der es ermöglicht, im Notfall wie bei Bränden oder anderen Gefahren schnell und sicher aus einem Gebäude ins Freie oder in einen sicheren Bereich zu gelangen. Er dient primär der Selbstrettung und wird durch beleuchtete oder selbstleuchtende Piktogramme gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3) und der Norm DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnungen werden oft durch eine Sicherheitsbeleuchtung unterstützt. Doch wie Breit müssen Fluchtwege eigentlich sein und wovon ist die Fluchtweg Breite abhängig? Diese und weitere Fragen klären wir mit diesem Fachbeitrag zur Breite von Notausgängen in Gebäuden.

 

Welche Fluchtweg Breite gilt nach ASR A2.3 für Hauptfluchtwege?

Die Lichte Breite von Fluchtwegen, Rettungswegen und Notausgängen wird in der Arbeitsstättenrichtlinie – ASR A2.3 – vorgegeben und veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie die Übersichtstabelle:

Breite Fluchtwege und Rettungswege nach ASR A2.3

ASR A2.3 Breite von Hauptfluchtwegen Quelle: Arbeitssicherheit Deutschland; ASR A2.3 Breite von Hauptfluchtwegen

Was ist die ASR A2.3?

Die ASR A2.3 (Technische Regel für Arbeitsstätten: Fluchtwege und Notausgänge) ist eine Regelung in Deutschland, die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge und verwandte Sicherheitsmaßnahmen in Arbeitsstätten konkretisiert. Sie gehört zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Sicherheit widerspiegeln. Ziel der ASR A2.3 ist es, im Notfall die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, indem klare Vorgaben für die Gestaltung, Kennzeichnung und Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen geschaffen werden.

Inhalt der ASR A2.3

Die ASR Regel A2.3 beschreibt unter anderem:

    1. Zielsetzung: Sicherstellen, dass Personen im Gefahrenfall schnell und sicher in einen sicheren Bereich oder ins Freie gelangen können.
    2. Begriffsdefinitionen: Präzise Definitionen von Fluchtwegen, Notausgängen, Sicherheitsbeleuchtung, Sammelstellen und weiteren relevanten Begriffen.
    3. Anforderungen an Fluchtwege: Vorgaben zur Breite, Höhe, Kennzeichnung und Freihaltung von Fluchtwegen, sowie deren Länge in Abhängigkeit von der Gefährdungslage.
    4. Notausgänge: Anforderungen an Türen, Tore und Ausgänge, einschließlich der Pflicht, diese leicht und ohne Hilfsmittel öffnen zu können.
    5. Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung: Vorschriften zur Beleuchtung und Markierung von Fluchtwegen, damit diese auch bei Ausfall der normalen Beleuchtung erkennbar bleiben.
    6. Flucht- und Rettungspläne: Erstellen und Anbringen von Plänen, die Fluchtwege und Standorte von Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen aufzeigen.
 

Relevanz und Anwendung der ASR A2.3

Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der deutschen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Arbeitgeber, die die ASR einhalten, können davon ausgehen, dass sie die rechtlichen Anforderungen der ArbStättV erfüllen. Sie können aber auch alternative Maßnahmen umsetzen, wenn diese mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleisten.

Besonderheiten

    • Die Regel gilt für alle Arbeitsstätten, zu denen Beschäftigte Zugang haben.

    • Sie regelt nicht den alleinigen Aufenthalt in Arbeitsmitteln oder reine Wartungsbereiche.

    • Für die barrierefreie Gestaltung gibt es ergänzende Regelungen in der ASR V3a.2.

Insgesamt stellt die ASR A2.3 sicher, dass Arbeitsstätten so gestaltet sind, dass im Ernstfall alle Personen sicher evakuiert werden können.

Welche Mindestbreite gilt für Treppen als Hauptfluchtweg?

Auch Treppen sind Teil der Flucht- und Rettungswege. Entsprechend werden auch diese Bauteile in der ASR A2.3 berücksichtigt und fallen und die Vorgaben der Fluchtweg Breite. Nachfolgend die Tabelle mit den aktuellen Vorgaben:

ASR A2.3 Treppen Quelle: Arbeitssicherheit Deutschland; ASR A2.3 Treppen als Hauptfluchtweg

Welche Fluchtweg Breite gilt für Nebenfluchtwege nach ASR A2.3?

Nebenfluchtwege sind zusätzliche Fluchtwege, die erforderlich sind, wenn der Hauptfluchtweg möglicherweise nicht sicher genutzt werden kann. Die zentralen Anforderungen sind:

Wann ist ein Nebenfluchtweg notwendig?

Nebenfluchtwege sind erforderlich, wenn:

  1. Der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt.
  2. Gefahrstoffe in der Nähe des Hauptfluchtweges gelagert oder genutzt werden.
  3. Gefährliche Arbeiten in der Nähe des Hauptfluchtweges stattfinden (z. B. in Dampfkesselräumen).
  4. Eine hohe Anzahl von Personen eine geordnete Flucht im Hauptfluchtweg erschwert.
  5. Produktions- oder Lagerräume größer als 200 m² sind.
  6. Andere Arbeitsräume, wie Großraumbüros oder Coworking-Spaces, größer als 400 m² sind.
  7. Gesetzliche Vorgaben (z. B. für Schulen oder Versammlungsstätten) dies erfordern.
  8. Betriebliche Besonderheiten spezifische Maßnahmen verlangen.

Ein Nebenfluchtweg kann entfallen, wenn durch zusätzliche Maßnahmen die Sicherheit des Hauptfluchtweges gewährleistet ist (z. B. durch Brandschutzmaßnahmen zur Verlangsamung der Brandausbreitung).

Anforderungen an Nebenfluchtwege gemäß ASR A2.3

  • Sichere Nutzung: Nebenfluchtwege müssen so gestaltet sein, dass sie leicht und sicher zugänglich sind.
  • Kennzeichnung und Breite: Die Breite der Nebenfluchtwege soll den Vorgaben für Hauptfluchtwege entsprechen. Treppenbreiten können angepasst werden.
  • Türen und Ausgänge: Nebenfluchtwege führen durch Türen, Fenstertüren oder Schlupftüren. Alternativ können auch Notausstiege genutzt werden (z. B. Fenster, Luken oder Klappen).
  • Gestaltung von Notausstiegen: Diese müssen eine Mindestgröße haben:
    • Wandöffnungen: 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe.
    • Boden- oder Deckenöffnungen: 0,70 m x 0,70 m oder 0,70 m Durchmesser.
 

Besonderheiten bei Nebenfluchtwegen

  1. Zulässige Treppentypen: Wendeltreppen, Spindeltreppen oder Steigleitern sind erlaubt, wobei Wendeltreppen bevorzugt werden.
  2. Keine Ausgleichsstufen: Nebenfluchtwege sollen keine Höhenunterschiede aufweisen, die durch einzelne Stufen ausgeglichen werden.
  3. Aufstiegshilfen: Falls erforderlich, müssen Aufstiegshilfen wie Podeste, Treppen oder Haltestangen vorhanden sein, um Notausstiege nutzbar zu machen.
  4. Fluchtrichtung: Türen und Notausstiege sollten in Fluchtrichtung öffnen, Schiebetüren sind ebenfalls erlaubt, wenn sie sicher nutzbar sind.
 

Was sind Nebenfluchtwege?

Nebenfluchtwege sind zusätzliche Fluchtwege in Gebäuden, die eingesetzt werden, wenn der Hauptfluchtweg im Notfall möglicherweise nicht sicher genutzt werden kann. Sie dienen als alternative Routen, um Personen schnell und sicher ins Freie oder in einen geschützten Bereich zu bringen.

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen gemäß ASR A2.3

Die ASR A2.3 enthält klare Vorschriften zur Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen und verwandten Sicherheitsmerkmalen in Arbeitsstätten. Ziel ist es, Personen im Gefahrenfall eine schnelle und sichere Orientierung zu ermöglichen, selbst bei Dunkelheit oder Verrauchung. Hier ist eine detaillierte und umfassende Zusammenfassung der Anforderungen.

Allgemeine Anforderungen

Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen entlang dieser Wege müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sammelstellen sollten ebenfalls markiert werden.

Merkmale der Kennzeichnung:

  • Normen: Die Sicherheitszeichen müssen der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ entsprechen.
  • Arten der Sicherheitszeichen:
    • Langnachleuchtend
    • Innenbeleuchtet
    • Außenbeleuchtet
  • Dauer der Sichtbarkeit: Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung müssen die Sicherheitszeichen für mindestens 30 Minuten erkennbar bleiben. Höhere Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht der Länder sind zu beachten.
  • Platzierung und Sichtbarkeit: Sicherheitszeichen dürfen nicht auf beweglichen Teilen wie Türflügeln angebracht werden, da sie beim Öffnen unlesbar werden könnten.
  • Langnachleuchtende Materialien: Diese müssen die Anforderungen der DIN 67510-1 (Klasse C) erfüllen und ausreichend angeregt werden, z. B. durch kontinuierliche Beleuchtung.

Besonderheiten:

  • Sammelstellen werden durch das Sicherheitszeichen E007 („Sammelstelle“) gekennzeichnet.
  • Beleuchtung oder natürliche Helligkeit muss sicherstellen, dass die Zeichen erkennbar sind und nicht durch Umgebungsbeleuchtung überstrahlt werden.
 

Kennzeichnung von Hauptfluchtwegen gemäß ASR A2.3

Für Hauptfluchtwege gelten besondere Kennzeichnungsanforderungen, um die Orientierung in Gefahrensituationen zu erleichtern.

Merkmale der Hauptfluchtwegkennzeichnung:

  1. Kennzeichnungsmaterial: Sicherheitszeichen wie E001 („Notausgang links“) oder E002 („Notausgang rechts“) in Kombination mit Richtungspfeilen sind zu verwenden. Auf zusätzliche Zeichen sollte verzichtet werden, um Verwirrung zu vermeiden.
  2. Platzierung:
    • Sicherheitszeichen werden hochmontiert angebracht, z. B. über Türen, mindestens 2,0 Meter über dem Boden, jedoch nicht höher als 2,5 Meter.
    • Zeichen an Wänden entlang der Fluchtrichtung sollten in einer Höhe von 1,7 bis 2,0 Meter angebracht werden.
  3. Erkennungsweite:
    • Außenbeleuchtete und langnachleuchtende Zeichen: Erkennungsweite bis 15 Meter (bei einer Standardgröße von 30 x 15 cm).
    • Innenbeleuchtete Zeichen: Erkennungsweite verdoppelt sich (bis 30 Meter bei gleicher Größe).
  4. Langgestreckte Räume: In langen Fluren sollten Fahnen- oder Winkelschilder quer zur Laufrichtung angebracht werden, sodass die Zeichen aus jeder Perspektive sichtbar bleiben.
 

Kennzeichnung von Nebenfluchtwegen gemäß ASR A2.3

Nebenfluchtwege nach ASR A2.3, die nicht über Hauptfluchtwege führen, haben abweichende Kennzeichnungsvorschriften.

Merkmale:

  • Der Ausgang oder Notausstieg selbst muss immer gekennzeichnet sein. Falls erforderlich, muss auch der Zugang zu dem Raum markiert werden, in dem sich der Ausgang befindet.
  • Sicherheitszeichen: Je nach Ausgestaltung können Zeichen wie D-E019 („Notausstieg“) oder E016 („Notausstieg mit Fluchtleiter“) verwendet werden. Falls notwendig, sind Richtungspfeile hinzuzufügen.
 

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung nach ASR A2.3

Die Sicherheitsbeleuchtung spielt eine besondere Rolle für die sichere Evakuierung in Notfällen, insbesondere bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung. Damit Arbeitsstätten wirklich sicher sind, gibt die ASR A2.3 klare Vorgaben für die Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen.
 

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich entweder aus rechtlichen Vorgaben (z. B. Bauordnungsrecht) oder aus einer Gefährdungsbeurteilung. Kriterien, die eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich machen, sind:

  • Hohe Personenbelegung.
  • Große Flächenausdehnung (z. B. Hallen, Großraumbüros).
  • Fehlendes Tageslicht (z. B. in unterirdischen Räumen oder innenliegenden Treppen).
  • Betriebliche Dunkelheit (z. B. Fotolabore).
  • Anwesenheit ortsunkundiger Personen (z. B. Kunden, Besucher).
  • Erhöhte Gefährdungen durch Stolpern, Treppen oder andere Hindernisse.
  • Unübersichtliche Fluchtwege, z. B. mit vielen Richtungsänderungen.
  • Eingeschränkte Sichtbarkeit durch Lagergut oder andere Hindernisse.
 

Anforderungen an die Beleuchtungsstärke gemäß ASR A2.3

Die Mindestbeleuchtungsstärke beträgt 1 lx auf der Mittellinie des Fluchtweges, gemessen in maximal 20 cm Höhe. Die Gleichmäßigkeit zwischen maximaler und minimaler Beleuchtungsstärke darf 40:1 nicht überschreiten.
 

Aktivierung der Sicherheitsbeleuchtung

  • Innerhalb von 5 Sekunden müssen 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke gemäß ASR A2.3 erreicht werden.
  • Innerhalb von 60 Sekunden muss die volle Beleuchtungsstärke verfügbar sein.
  • Ausnahmen:
    • Anlagen in Gebäuden, die vor dem 30. April 2025 errichtet wurden, können bis zu 15 Sekunden benötigen, so sagt es zumindest die ASR A2.3.
    • Sicherheitsbeleuchtungen, die über Verbrennungsmotoren betrieben werden, haben ebenfalls eine verlängerte Frist von 15 Sekunden.
 

Flucht- und Rettungsplan: Anforderungen und Gestaltung nach ASR A2.3

Flucht- und Rettungspläne sind ein zentraler Bestandteil der Sicherheitsorganisation in Arbeitsstätten. Sie helfen, im Gefahrenfall eine geordnete Evakuierung zu ermöglichen und die Orientierung für Beschäftigte und ortsunkundige Personen sicherzustellen. 
 

Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich?

Ein Flucht- und Rettungsplan muss erstellt werden, wenn die Gegebenheiten der Arbeitsstätte dies erfordern, insbesondere in Bereichen:

  • Mit unübersichtlicher Fluchtwegführung, z. B. in Zwischengeschossen, großen Räumen oder bei komplexen Wegführungen.
  • Mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen, etwa in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr.
  • Mit erhöhter Gefährdung, z. B. durch explosions- oder brandgefährdete Stoffe oder Tätigkeiten.
  • Wo Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten bestehen, z. B. durch chemische Anlagen.
 

Gestaltung des Flucht- und Rettungsplans

Die Pläne müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Aktualität und Lesbarkeit: Sie müssen regelmäßig geprüft und bei Änderungen der Arbeitsstätte angepasst werden.
  • Farbliche Gestaltung: Verwendung von Sicherheitsfarben, Rettungs- und Brandschutzzeichen gemäß ASR A1.3.
  • Kohärenz: Falls ältere Sicherheitszeichen in der Arbeitsstätte genutzt werden, sollten diese auch im Plan dargestellt werden. Für neuere Kennzeichnungen ist der Plan entsprechend anzupassen.
 

Platzierung der Pläne gemäß ASR A2.3

Flucht- und Rettungspläne müssen laut ASR A2.3 in den relevanten Bereichen der Arbeitsstätte gut sichtbar und „lagerichtig“ (orientiert an der Position des Betrachters) angebracht sein. Geeignete Stellen sind:

  • Eingangsbereiche.
  • Vor Aufzugsanlagen.
  • An Kreuzungen von Verkehrswegen.
  • Vor Treppenzugängen oder anderen stark frequentierten Fluchtwegen.

Hinweise für besondere Gefährdungen

In Arbeitsstätten mit erhöhten Risiken oder komplizierten Evakuierungsbedingungen (z. B. durch große Anlagen oder gefährliche Stoffe) ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dazu zählen laut ASR A2.3:

  • Erstellung von Evakuierungsplänen.
  • Ausarbeitung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.
  • Ergänzung durch Brandschutzordnungen.
 

Unterweisung und Evakuierungsübungen: Anforderungen gemäß ASR A2.3

Die regelmäßige Unterweisung und Durchführung von Evakuierungsübungen sind essenziell, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass Beschäftigte mit den Fluchtwegen vertraut sind und im Gefahrenfall richtig reagieren.
 

Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten in den Sicherheitsunterweisungen im Arbeitsschutz über folgende Punkte zu informieren:

  • Verlauf der Fluchtwege und deren Kennzeichnung.
  • Verhalten im Gefahrenfall, z. B. Nutzung von Notausgängen.
  • Maßnahmen, die während der Flucht zu beachten sind.
  • Der Flucht- und Rettungsplan (sofern vorhanden) ist Teil der Unterweisung.
  • Die Unterweisung sollte idealerweise durch eine Begehung der Fluchtwege ergänzt werden.

Frequenz:

  • Mindestens einmal jährlich.
 

Evakuierungsübungen gemäß ASR A2.3

In Arbeitsstätten mit einem Flucht- und Rettungsplan sind regelmäßige Evakuierungsübungen vorgeschrieben. Sie dienen der praktischen Überprüfung der Evakuierungskonzepte.

Ziele der Übungen:

  • Überprüfung der Alarmierung:
    1. Kann der Alarm zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden?
    2. Erreicht der Alarm alle anwesenden Personen?
  • Verständnis und Reaktion: 3. Verstehen die Personen die Bedeutung des Alarms und handeln entsprechend? 4. Können die Fluchtwege schnell und sicher genutzt werden?
  • Evakuierungskontrolle: 5. Sind die evakuierten Bereiche vollständig frei von Personen?

Frequenz:

  • Empfohlen nach ASR A2.3: Alle 2 bis 5 Jahre, abhängig von gesetzlichen Anforderungen und betrieblichen Bedingungen.
  • Auch ohne vorgeschriebenen Flucht- und Rettungsplan können Evakuierungsübungen sinnvoll sein.
 

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