Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ regelt verbindlich, wie Arbeitgeber Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten einzurichten und zu betreiben haben. Im Rahmen unserer Brandschutzbegehungen erleben wir oft verstellte Notausgänge, mit Kartonagen und Leergut zugestellte Flure, Aktenschränke vor Türen in Treppenräumen. Auch die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer zählen blockierte Fluchtwege und Notausgänge seit Jahren zu den 3 häufigsten Mängeln bei unangekündigten Betriebsprüfungen. Bei Schwerpunktkontrollen in Einzelhandel, Gastronomie und Logistik werden in 20 bis 30 % der geprüften Betriebe verstellte oder eingeengte Fluchtwege festgestellt.

Das kann ein großes Problem darstellen, denn Pappkartons, Plastikverpackungen und Holzpaletten auf einem Fluchtweg sind zusätzliche Brandlasten an genau der Stelle, an der Beschäftigte im Ernstfall ungehindert das Gebäude verlassen müssen. Brennt es, verlängert sich die Fluchtzeit, der Fluchtweg verraucht schneller, und der vermeintliche Stauraum wird zur Falle. In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland erfahren Sie, welche konkreten Anforderungen die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge in der aktuellen Fassung an Sie als Arbeitgeber stellt.

Was regelt die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge?

Die ASR A2.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), konkret in § 4 Absatz 4 ArbStättV sowie in ArbStättV Anhang Nummer 2.3. Sie regelt lichte Mindestbreiten, Mindesthöhen, maximale Fluchtweglängen, Anforderungen an Türen und Notausstiege, Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme, Flucht- und Rettungspläne sowie Brandschutzunterweisungen und Evakuierungsübungen.

Hinter den technischen Vorgaben der ASR A2.3 steht jahrelange Erfahrung aus der Schadenforschung. Wenn es brennt, entscheiden Sekunden. Nach Bränden mit Personenschaden werden in den Gerichtsakten fast immer dieselben Mängel festgestellt:

  • blockierte oder schlecht gekennzeichnete Notausgänge
  • im Eingangsbereich gelagertes brennbares Material
  • mangelhafte Mitarbeiterunterweisung

Verantwortlich dafür ist nicht der Brandschutzbeauftragte und nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern der Arbeitgeber persönlich. Bei Personenschaden kann aus der Ordnungswidrigkeit nach § 9 ArbStättV („Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“) ein Strafverfahren gegen die Geschäftsleitung werden.

Wann gilt die ASR A2.3 als erfüllt?

Wer die ASR A2.3 richtig umsetzt, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Abweichende Lösungen sind zwar zulässig, sie müssen aber das gleiche Schutzniveau wie die ASR A2.3 erreichen.

Die heute gültige Fassung wurde im März 2022 bekanntgegeben und zuletzt am 4. November 2024 geändert. Die Neufassung 2022 hat die lichten Mindestbreiten neu bemessen und die Inhalte der ASR A3.4/7 zu Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen integriert.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 gilt für alle Gebäude, zu denen Beschäftigte Zugang haben, und erfasst neben den Mitarbeitern auch Kunden, Besucher, Lieferanten und Fremdfirmen.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber nach ASR A2.3?

Verantwortlich für funktionierende Fluchtwege sind immer Sie als Arbeitgeber. Die Umsetzung der ASR A2.3 ist Teil Ihrer Arbeitgeberpflicht und gehört zu den Kernaufgaben im vorbeugenden Brandschutz sowie im Arbeitsschutz. Aus der ASR A2.3 ergeben sich fünf Kernpflichten.

  1. Freihaltepflicht: Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig in den erforderlichen Abmessungen freigehalten werden. Ein als Lager genutzter Flur, ein zugestellter Treppenraum oder ein hinter Paletten verschwundener Notausgang ist ein Verstoß, unabhängig davon, ob Sie die Lagerung als kurzfristig oder dauerhaft gedacht haben. Auch Notausgänge, die von außen verstellt werden können, müssen Sie sichern, etwa durch Abstandsbügel oder Bodenmarkierungen.

  2. Kennzeichnungspflicht: Innen mit Sicherheitszeichen E001 und E002 nach ASR A1.3, außen am Notausgang mit dem Verbotszeichen P023 „Abstellen oder Lagern verboten“. Letzteres fehlt in vielen Bestandsgebäuden und zählt zu den häufigsten Beanstandungen.

  3. Bauliche Anforderungen: Mindestbreiten, Mindesthöhen, Fluchtweglängen, Türöffnungsrichtung. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten gilt die Fassung von 2022. Bestandsbauten genießen Vertrauensschutz, solange Sie nicht wesentlich erweitern oder umbauen.

  4. Flucht- und Rettungsplan, Sicherheitsbeleuchtung, Sammelstellen: Wann diese erforderlich sind, hängt von Lage, Ausdehnung, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung Weitere Details dazu finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.

  5. Unterweisung und Dokumentation: Sie müssen Ihre Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zum Verlauf der Fluchtwege sowie zum Verhalten im Gefahrenfall unterweisen. Wo ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, kommen regelmäßige Evakuierungsübungen hinzu (in der Praxis alle zwei bis fünf Jahre). Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG ist im Schadensfall Ihr einziger Beweis. Eine nicht dokumentierte Unterweisung haben Sie aus Sicht der Behörde nicht durchgeführt.

 

Wie breit müssen Fluchtwege und Notausgänge sein?

Die lichte Mindestbreite eines Hauptfluchtweges richtet sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die ihn im Gefahrenfall benutzen müssen. „Lichte“ Breite bedeutet die freie, unverstellte und nicht durch Hindernisse eingeschränkte Breite.

Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen

Anzahl Personen (Einzugsgebiet)

Lichte Mindestbreite Durchgänge und Türen (m)

Lichte Mindestbreite Hauptfluchtweg (m)

bis 5

0,80

0,90

bis 20

0,90

1,00

bis 50

0,90

1,20

bis 100

1,00

1,20

bis 200

1,05

1,20

bis 300

1,65

1,80

bis 400

2,25

2,40

(Quelle: ASR A2.3, Tabelle 1)

Unabhängig von der Personenzahl gilt für die lichte Mindesthöhe eines Hauptfluchtweges 2,00 Meter (Soll-Wert 2,10 Meter), für Türen und Durchgänge 1,95 Meter (Soll-Wert 2,10 Meter).

Reduzierte Mindestbreiten gelten für Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen (0,60 m), Nebengänge in Lagereinrichtungen mit manueller Be- und Entladung (0,75 m) und Türen einzelner Toilettenzellen (0,55 m).

Mindestbreiten von Treppen als Hauptfluchtweg

Personenbelegung pro Ebene

Lichte Mindestbreite Durchgänge und Türen nach der Treppe (m)

Lichte Mindestbreite Treppe und anschließender Hauptfluchtweg (m)

bis 30

0,90

1,00

bis 40

1,05

1,20

bis 50

1,25

1,40

bis 60

1,65

1,80

bis 70

2,25

2,40

(Quelle: ASR A2.3, Tabelle 2)

Treppen im Hauptfluchtweg müssen über gerade Läufe verfügen. Wendel- und Spindeltreppen, Steigleitern und Steigeisengänge sind unzulässig. Gebogene Läufe sind nur bei einer lichten Breite bis 1,40 Meter, einem Innendurchmesser über 2,00 Meter und gleichen Stufenabmessungen zulässig.

Wie lang darf ein Fluchtweg nach ASR A2.3 sein?

Die zulässige Länge eines Hauptfluchtweges hängt von der Brandgefährdung im jeweiligen Raum ab. Gemessen wird die kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtweges bis zum Notausgang.

Brandgefährdung im Raum

Maximale Fluchtweglänge

Normale Brandgefährdung

35 m

Erhöhte Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen

35 m

Erhöhte Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen

25 m

Räume mit explosionsgefährlichen Stoffen

10 m

 

Was gilt für Bestandsbauten nach ASR A2.3?

Für Gebäude, die bis zum 30. September 2022 errichtet wurden, gelten reduzierte Werte als Bestandsschutz.

  • Hauptfluchtwege für bis zu 5 Personen dürfen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 Metern weiterbetrieben werden.

  • Bei Durchgängen und Türen für bis zu 20 Personen gelten 0,85 Meter.

Sobald Sie den jeweiligen Bereich wesentlich erweitern oder umbauen, gelangen die aktuellen Mindestbreiten der ASR A2.3 zur Anwendung.

Wann ist ein zweiter Fluchtweg Pflicht?

Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich, sobald der Hauptfluchtweg im Ernstfall nicht mehr sicher begehbar sein könnte. Die ASR A2.3 nennt dafür acht Auslöser. Die wichtigsten in der betrieblichen Praxis sind:

  • Erhöhte Brandgefährdung im Hauptfluchtweg

  • Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen in Fluchtwegnähe

  • Hohe Personenzahl, die eine geordnete Flucht behindert

  • Produktions-, Lager- oder Werkstatträume mit mehr als 200 m² Grundfläche

  • Sonstige Arbeitsräume mit mehr als 400 m² Grundfläche, etwa Großraumbüros

  • Versammlungsstätten, Schulen, Kindertageseinrichtungen oder andere Gebäude mit gesetzlich vorgeschriebenem Zweitfluchtweg

Die 200- bzw. 400-m²-Schwelle ist in der Praxis der häufigste Grund für die Pflicht zum zweiten Fluchtweg. Wer ein größeres Lager oder eine Werkstatt betreibt, hat fast immer Zwei-Fluchtweg-Pflicht. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn Sie durch zusätzliche Maßnahmen die sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtweges gewährleisten und das in Ihrer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.

Welche Anforderungen gelten für Türen auf Fluchtwegen?

Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne Schlüssel, Karte oder Code öffnen lassen, solange Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind. Gegen diese Vorgabe wird in der Praxis am häufigsten verstoßen, meist aus Gründen wie Diebstahlschutz oder Zutrittskontrolle. Wer eine Notausgangstür ohne zugelassene Notentriegelung sichert, hat keinen Fluchtweg, sondern eine Falle.

Müssen Sie Türen aus betrieblichen Gründen verschließen, lässt die ASR A2.3 zwei Lösungen zu:

  1. Manuelle Türen mit Panikschloss, das sich beim Betätigen des Drückers entriegelt.

  2. Elektrische Verriegelungen mit Notöffnungstaster, die sich bei Stromausfall selbsttätig entriegeln.

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Manuell betriebene Schiebe- und Karusselltüren sind im Hauptfluchtweg nicht gestattet.

Räume ohne direkten Flurzugang (sog. „gefangene Räume“) dürfen Sie nur als Arbeits-, Pausen- oder Bereitschaftsraum nutzen, wenn die Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt ist oder eine Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum besteht.

Wie müssen Fluchtwege und Notausgänge gekennzeichnet sein?

Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt nach ASR A1.3 langnachleuchtend, innen- oder außenbeleuchtet und muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung mindestens 30 Minuten erkennbar bleiben.

Für Hauptfluchtwege gelten die Rettungszeichen (eine Untergruppe der Sicherheitszeichen) E001 „Notausgang links“ und E002 „Notausgang rechts“ mit Richtungspfeilen. Die Zeichen sind hochmontiert anzubringen, dürfen aber nicht auf Türflügeln befestigt werden, weil sie bei geöffneter Tür ins Leere zeigen würden.

Notausgänge und Notausstiege, die von außen zugänglich sind, müssen Sie auf der Außenseite zusätzlich mit dem Verbotszeichen P023 „Abstellen oder Lagern verboten“ kennzeichnen.

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann sich aus dem Bauordnungsrecht oder Ihrer Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die ASR A2.3 nennt acht Prüfkriterien, darunter hohe Personenbelegung, große Flächen, fehlendes Tageslicht, ortsunkundige Personen, unübersichtliche Fluchtwegführung sowie Fluchtwege, deren Erkennbarkeit durch abgestelltes Lagergut eingeschränkt ist.

Wo eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, muss sie nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung schnell anspringen und den Fluchtweg mindestens 30 Minuten ausreichend ausleuchten. In Betrieben mit ortsunkundigen Personen, etwa in Verkaufsstätten oder Gaststätten, gelten verkürzte Aktivierungszeiten.

Wann brauchen Sie einen Flucht- und Rettungsplan?

Einen Flucht- und Rettungsplan müssen Sie erstellen, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung Ihrer Arbeitsstätte das erfordern. Die ASR A2.3 nennt vier Auslöser: unübersichtliche Fluchtwegführung, hoher Anteil ortsunkundiger Personen, erhöhte Gefährdung durch gefährliche Arbeiten oder Gefahrstoffe und Gefährdungen aus benachbarten Arbeitsstätten.

Der Plan muss aktuell, übersichtlich und gut lesbar sein und mit den vorgeschriebenen Sicherheitsfarben sowie den Rettungs- und Brandschutzzeichen gestaltet werden. Aushängen müssen Sie ihn an gut sichtbaren Stellen wie Eingangsbereichen, vor Aufzügen oder an Verkehrswegekreuzungen, immer lagerichtig zum Standort des Betrachters. Sammelstellen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs liegen und sicher begehbar sein. Des Weiteren dürfen sie die Wege von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht einschränken.

Auf Baustellen sind die Anforderungen der ASR A2.3 nicht durchgehend anwendbar. Anordnung, Abmessungen und Ausführung der Fluchtwege werden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung für Baustellen festgelegt und laufend an den Baufortschritt angepasst.

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Was passiert bei Verstößen gegen die ASR A2.3?

Wer die ASR A2.3 missachtet, verletzt seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Bei Verstößen können die Konsequenzen vom Bußgeld bis zur Haftstrafe für die Geschäftsleitung reichen.

Ordnungswidrigkeit und Bußgeld

Wer Fluchtwege und Notausgänge nicht freihält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV („Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“) in Verbindung mit § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“). Die Bußgeldhöhe richtet sich nach Schwere und Gefährdungspotenzial des Verstoßes und kann pro Fall bis zu 30.000 Euro betragen. Festgestellt werden Verstöße bei Begehungen der Gewerbeaufsicht, durch die Berufsgenossenschaft oder bei behördlichen Brandverhütungsschauen.

Strafverfahren bei Personenschaden

Wird ein Mensch verletzt oder getötet, weil ein Fluchtweg blockiert oder ein Notausgang verschlossen war, wird aus der Ordnungswidrigkeit ein Strafverfahren. In Betracht kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie die vorsätzliche Gefährdung von Beschäftigten nach § 26 ArbSchG („Strafvorschriften“). Strafrechtlich verantwortlich ist immer die Geschäftsleitung persönlich.

Was bedeutet ein Verstoß für Versicherungsschutz und Haftung?

Bei grob fahrlässigen Verstößen können Versicherer Leistungen kürzen oder die Regulierung verweigern. Die Berufsgenossenschaft kann nach § 110 SGB VII („Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern“) Regress nehmen, also entstandene Behandlungs- und Rentenkosten beim Unternehmer zurückfordern.

Wir prüfen Ihre Fluchtwege und erstellen Ihre Flucht- und Rettungspläne

Unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft anhand der ASR A2.3 die Haupt- und Nebenfluchtwege, Notausgänge, Kennzeichnung sowie die Sicherheitsbeleuchtung in Ihrem Betrieb und liefert Ihnen einen dokumentierten Mängelbericht mit konkreten Handlungsempfehlungen.

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