Hautschutzplan für Tattoo-, Piercing- und Friseur-Studios

Person trägt Hautschutzcreme auf die Hände auf – Symbolbild für Hautschutzplan, Hautschutzmaßnahmen und Arbeitsschutz im Umgang mit hautbelastenden Tätigkeiten.

In körpernahen Branchen, wie in Tattoo-, Piercing- und Friseur-Studios, muss nicht nur jeder Handgriff sitzen. Hier kommt es auch besonders auf den Hand- und Hautschutz an. Wann ein sogenannter Hautschutzplan benötigt wird, was er enthalten muss und wie er gesetzlich geregelt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland.

Das Wichtigste zum Hautschutzplan auf einen Blick Ein Hautschutz- und Händehygieneplan ist Pflicht, sobald die Gefährdungsbeurteilung eine Hautgefährdung ergibt, was bei körpernahen Dienstleistungen fast immer der Fall ist. Der Hand- und Hautschutzplan regelt Hautschutz vor der Arbeit, Händehygiene während der Arbeit und Hautpflege nach Arbeitsende. Bei Bedarf kommt die Händedesinfektion hinzu. Der Hautschutzplan wird tätigkeitsbezogen erstellt und muss am Waschplatz gut sichtbar ausgehängt werden. Hautschutzmittel, Schutzhandschuhe und Desinfektionsmittel muss der Arbeitgeber als Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) kostenlos zur Verfügung stellen. Die Inhalte und Schutzmaßnahmen des Hand- und Hautschutzplans sind Teil der jährlichen Sicherheitsunterweisungen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und für biologische Arbeitsstoffe (TRBA).  

 

Was ist ein Hautschutzplan konkret?

Bei Dienstleistern wie Friseuren, Tätowierern oder Piercern liegt das Risiko für Hauterkrankungen über dem Durchschnitt, weil hier Feuchtarbeit, Chemikalienkontakt und Handschuhgebrauch den gesamten Arbeitstag dominieren. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dokumentiert diese Belastungssituationen in ihren Hautschutz- und Händehygieneplänen für 26 Berufsgruppen, darunter für das Friseurhandwerk, Tattoo- und Piercing-Studios sowie für Kosmetik-Dienstleister.

Ein Hautschutzplan ist eine tätigkeitsbezogene Übersicht. Er legt fest, welche Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel an einem Arbeitsplatz verwendet werden, wann sie anzuwenden sind und wie das zu erfolgen hat. Konkretisiert wird das in der DGUV Information 212-017 („Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln“).

 

Wann ist der Hautschutzplan vorgeschrieben?

Im deutschen Arbeitsschutzrecht gibt es keinen eigenen Paragrafen, der den Hautschutzplan vorschreibt. Vielmehr hat er sich schrittweise als verpflichtender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) und der Gefahrstoffverordnung (§ 6 GefStoffV „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“) etabliert.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 500, die die GefStoffV erläutert, verlangt, dass bei festgestellter Hautgefährdung ein tätigkeitsbezogener Hautschutzplan mit den passenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen erstellt wird.

Die DGUV Regel 112-195 liefert ergänzend die fachlichen Vorgaben zur Auswahl und Benutzung von Schutzhandschuhen, die in der Körperpflege- und Kosmetikbranche mehrfach täglich gewechselt werden.

 

Wann zählt eine Tätigkeit als Feuchtarbeit?

Ausschlaggebend ist dabei die Definition der TRGS 401 („Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“). Gemäß dieser Technischen Regel lösen drei Situationen Feuchtarbeit aus, wie sie in Friseursalons, Tattoo- und Piercing-Studios sowie Kosmetikbetrieben an der Tagesordnung stehen:

  1. Arbeit im feuchten Milieu über einen erheblichen Teil der Arbeitszeit, beispielsweise beim Haarewaschen oder bei Wellnessbehandlungen.
  2. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe über längere Strecken, etwa bei Tattoo-Sitzungen, beim Färben oder bei Nagelmodellagen.
  3. Häufige oder intensive Händereinigung und Händedesinfektion zwischen den Kunden.

 

Wer darf den Hautschutzplan erstellen?

Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber, also Inhaber, Salonbetreiber oder die Geschäftsführung. Die fachliche Erstellung des Hand- und Hautschutzplans wird in der Praxis häufig an die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt delegiert. Die Sifa berät auch bei sicherheitstechnischen Fragen und der Produktauswahl, der Betriebsarzt steuert die arbeitsmedizinische Sicht und die Beurteilung der Hautverträglichkeit bei.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation für die Erstellung gibt es nicht. Ausschlaggebend sind die fachliche Richtigkeit und die Anpassung an die Tätigkeiten und Produkte im eigenen Betrieb.

 

Was gehört in den Hand- und Hautschutzplan?

Ein vollständiger Hautschutz- und Händehygieneplan bildet die Schutzmaßnahmen vor, während und nach der Arbeit ab. Bewährt hat sich dabei eine Tabelle, die für jede Tätigkeit benennt, welches Produkt wann und wie angewendet wird:

  • Die Hautschutzcreme wird vor Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach dem Händewaschen in saubere, trockene Hände einmassiert.
  • Die Hautreinigung erfolgt mit einer pH-hautneutralen Waschlotion (pH 5,5). Das Prinzip lautet „so mild wie möglich, so wirksam wie nötig“.
  • Die Hautpflege wird am Arbeitsende auf die sauberen, trockenen Hände aufgetragen und soll die Regeneration der Hautbarriere unterstützen.
  • In hygienesensiblen Bereichen sind spezielle Händedesinfektionsmittel Pflicht, die in die trockenen Hände eingerieben werden.
  • Die Hinweise zu den Schutzhandschuhen umfassen Angaben zum Material sowie zur Tragedauer und den Wechselintervallen.
  • Zusätzlich enthält der Hautschutzplan auch allgemeine Angaben wie Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten, Anwendungszeitpunkte, das Datum der Erstellung und wer dafür verantwortlich ist.

Branchenspezifische Hautschutzplan-Vorlagen für 26 Berufsgruppen (darunter auch Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Friseur-Studios) können Sie auf der Website der BGW unter Hautschutz- und Händehygienepläne downloaden. Diese Vorlagen sind als Basisrahmen gedacht und müssen noch an die in Ihrem Betrieb verwendeten Produkte und Tätigkeiten angepasst werden.

 

Wo muss der Hautschutzplan aushängen?

Idealerweise dort, wo die Hände gepflegt und gereinigt werden, also typischerweise am Waschplatz. Bei mehreren Arbeitsbereichen mit unterschiedlichen Tätigkeiten sollte für jeden Bereich ein eigener Hand- und Hautschutzplan ausgehängt werden, beispielsweise am Färbeplatz im Friseursalon und am Waschbecken im Vorbereitungsraum eines Tattoo-Studios. Der Inhalt des Hautschutzplans gehört zudem in die jährliche Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG („Unterweisung“).

 

Worauf der Hautschutzplan im Friseursalon zusätzlich eingehen sollte

Im Friseurhandwerk treten Berufskrankheiten der Haut besonders häufig auf. Mehrere Belastungsfaktoren wirken parallel.

  • Häufiges Haarewaschen erzeugt mehrere Stunden Feuchtarbeit pro Tag.
  • Blondierungen, oxidative Färbemittel mit PPD und Dauerwellpräparate enthalten hautsensibilisierende und reizende Inhaltsstoffe.
  • Werkzeuge mit Nickel, Duftstoffe und Konservierungsmittel zählen zu den häufigsten Allergenen.

Bei jedem Kontakt mit Färbeprodukten sollten ungepuderte Nitrilhandschuhe zum Einsatz kommen. Darüber hinaus sollte ein Handschuhwechsel pro Kunde Standard sein. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 530 („Friseurhandwerk“) liefert weitere branchenspezifische Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Friseursalon.

 

Was beim Hautschutz in Tattoo- und Piercing-Studios zu beachten ist

Hohe Hygieneanforderungen am Kunden und eine starke Belastung der eigenen Haut müssen im Hand- und Hautschutzplan berücksichtigt werden. Die BGW-Branchenvorlage hebt deshalb die nachfolgenden Punkte hervor.

  • Schutzhandschuhe sollten nur auf trockene, saubere Hände gezogen werden. Die zuvor aufgetragene Hautschutzcreme muss vollständig eingezogen sein.
  • Bei Tragezeiten über zehn Minuten kommt ein Baumwollhandschuh unter den Einmalhandschuh. Das mindert den Feuchtigkeitsstau auf der Haut.
  • Bei invasiven Maßnahmen wie Piercen oder Implantieren sind sterile Einmalhandschuhe vorgesehen. Vor Implantationen ist zusätzlich eine chirurgische Händedesinfektion erforderlich.
  • Für die Flächendesinfektion sowie bei Reinigungsarbeiten müssen chemikalienbeständige Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft getragen werden.
  • Schmuck an Händen und Unterarmen muss während der Arbeit abgelegt werden, da er die Desinfektion sowie den Handschuhsitz beeinträchtigen kann.
  • Nagelbürsten zum Reinigen sollten nicht verwendet werden, da sie die Haut schädigen, wodurch sich die Erregerzahl auf der Hautoberfläche erhöhen kann.

Ergänzend gelten die TRBA 500 („Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“) und die Biostoffverordnung (BioStoffV), weil in Tattoo- und Piercing-Studios regelmäßig Kontakt mit Blut und Wundsekret besteht.

 

Der Hautschutz in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

In Branchen, in denen Hautschutzpläne zum Arbeitsalltag gehören, spielt die arbeitsmedizinische Vorsorge „Hauterkrankungen“ (früher G24-Untersuchung) eine zentrale Rolle. Als Vorsorgeuntersuchung für Tätigkeiten mit Feuchtarbeit und hautgefährdenden Stoffen dient sie der Früherkennung berufsbedingter Hauterkrankungen und soll Arbeitnehmer vor dauerhaften Hautschäden schützen.

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge können die nachfolgenden Vorsorge-Varianten zur Anwendung gelangen:

  • Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV): Diese ist zu veranlassen, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag stattfindet. Die Tätigkeit darf erst nach erfolgter Vorsorge ausgeübt werden. Die ärztliche Beratung ist verpflichtend, körperliche Untersuchungen und Impfangebote bleiben freiwillig.
  • Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV): Die Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei und weniger als vier Stunden pro Tag anfällt. Obwohl die Teilnahme für Beschäftigte freiwillig ist, muss sie vom Arbeitgeber proaktiv und regelmäßig angeboten werden.
  • Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV): Diese Form der Vorsorge ist auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen, sofern ein arbeitsbedingter Gesundheitsbezug besteht. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte, die ihren Anspruch auf Wunschvorsorge geltend machen, nicht benachteiligen.

In den meisten Friseur- und Tattoo-Studios wird die Vier-Stunden-Grenze im Bereich Feuchtarbeit fast immer erreicht, womit hier die Pflichtvorsorge zu veranlassen ist.

Ein Blick in den Anhang Teil 1 der ArbMedVV lohnt sich zusätzlich, weil dort auch Tätigkeiten aufgeführt sind, die unabhängig von der Feuchtarbeit eine Vorsorge auslösen, etwa solche mit Stoffen, die über die Haut aufgenommen werden oder Allergien hervorrufen können.

 

Arbeits- und Gesundheitsschutz aus einer Hand

Hautschutzplan, Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge sind nur ein Teil der Pflichten, die Arbeitgeber im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllen müssen. Hinzu kommen die sicherheitstechnische Betreuung, die Auswahl passender persönlicher Schutzausrüstung sowie die Schulung der Sicherheitsbeauftragten.

Arbeitssicherheit-Deutschland deckt alle Bereiche ab: Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung, unsere Betriebsärzte die arbeitsmedizinische Betreuung und unsere Dozenten sorgen dafür, dass Ihre Sicherheitsbeauftragten auf aktuellem Stand ausgebildet werden.

Alles deutschlandweit, vor Ort in Ihrem Unternehmen oder zeitgemäß auf digitalem Weg.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Ihren Betrieb haben oder konkrete Unterstützung benötigen.

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