Gefährliche Stoffe und Gemische verlangen auf dem Transport eine eigene Gefahrgutkennzeichnung. Damit Rettungskräfte und Kontrollorgane bei einem Unfall mit einem gefährlichen Stoff oder Gemisch die davon ausgehende Gefahr sofort erkennen, ohne ein Versandstück zu öffnen oder erst Papiere zu sichten, tragen Gefahrgüter genormte Zeichen.
Die Gefahrgutkennzeichnung gilt auf zwei Ebenen. Am einzelnen Versandstück weisen Gefahrzettel und UN-Nummer auf den Stoff und seine Gefahr hin. Am gesamten Fahrzeug zeigt die orangefarbene Warntafel nach außen, dass hier gefährliche Güter transportiert werden.
In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland erörtern wir die Gefahrgutkennzeichnung vom einzelnen Versandstück über Lithiumbatterien bis hin zur Kennzeichnung von Gefahrguttransporten sowie den Erleichterungen aufgrund der 1000-Punkte-Regel. Grundlage all dieser Vorgaben ist das ADR, das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. In Deutschland setzt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) diese internationalen Regeln in nationales Recht um.
Wann ist die Gefahrgutkennzeichnung Pflicht?
Solange ein gefährlicher Stoff im Betrieb verwendet oder gelagert wird, gilt er als Gefahrstoff. Wird er für die Beförderung auf der Straße verpackt und übergeben, wird er im Sinne des Transportrechts zum Gefahrgut und braucht eine entsprechende Gefahrgutkennzeichnung.
Grundsätzlich muss jedes Versandstück, das Gefahrgut enthält, gekennzeichnet sein. Zu dieser Kennzeichnung gehören die UN-Nummer und der passende Gefahrzettel.
- Die UN-Nummer ist eine vierstellige Ziffernfolge, mit der die Vereinten Nationen jeden gefährlichen Stoff eindeutig benennen, damit er weltweit erkennbar ist.
- Der Gefahrzettel zeigt daneben als Symbol, welche Gefahr von dem Stoff ausgeht, etwa eine Flamme für einen entzündbaren flüssigen Stoff oder der Gefahrzettel 9A für Lithium-Ionen-Batterien.
Welche UN-Nummer für einen Stoff gilt, muss man nicht selbst recherchieren. Sie steht in Ihrem Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 14 „Angaben zum Transport“, zusammen mit der Gefahrgutklasse und der Verpackungsgruppe. Wenn Sie keine Sicherheitsdatenblätter für Ihre Gefahrstoffe zur Hand haben, muss der Hersteller oder Ihr Lieferant diese Angaben bereitstellen.
Das betrifft auch Waren, die man auf den ersten Blick nicht für gefährlich hält. Dazu zählen etwa alkoholische Desinfektionsmittel oder Spraydosen, wie sie in Tattoo-, Piercing- und Friseurstudios täglich zum Einsatz kommen. Nur für Kleinstmengen im Rahmen der begrenzten Mengen (Limited Quantities, LQ) darf die volle Kennzeichnung entfallen. An ihre Stelle muss dann die auf die Spitze gestellte LQ-Raute treten.
Wann muss das Fahrzeug eine Gefahrgutkennzeichnung haben?
Ob zusätzlich das Fahrzeug orangefarbene Warntafeln tragen muss, hängt von der Menge und der Art der Beförderung ab. Die vorne und hinten am Lkw angebrachte Warntafel wird erst unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich:
- Sie muss angebracht sein, sobald die Ladung aus Versandstücken die sogenannte 1000-Punkte-Grenze nach ADR überschreitet.
- Ebenso muss das Fahrzeug gekennzeichnet werden, wenn Gefahrgut in Tanks wie bei einem Tankwagen oder lose als Schüttgut befördert wird.
- Für Güter der Beförderungskategorie 0, also besonders gefährliche Güter wie bestimmte explosive Stoffe, muss die Warntafel immer angebracht sein, weil hier keine Erleichterungen nach ADR gelten.
Neben den Warntafeln gibt es noch Placards, auch Großzettel genannt, zur Gefahrgutkennzeichnung. Dabei handelt es sich um großflächige, auf der Spitze stehende Warnschilder, die mit 250 × 250 mm Größe deutlich größer sind als die 100 × 100 mm Gefahrzettel am Versandstück.
Placards zeigen über die Farbe, das Symbol und die Nummer die Gefahrgutklasse an, etwa Rot für entzündbare Flüssigkeiten. So erkennen Rettungskräfte bei einem Unfall sofort, welche Gefahr von der Ladung ausgeht.
Während die orangefarbenen Warntafeln also nur anzeigen, dass überhaupt Gefahrgut an Bord ist, benennen Großzettel die konkrete Gefahr. Angebracht werden sie bei Lkw und Anhängern an beiden Längsseiten sowie am Heck. Bei Containern und Tanks werden sie an allen vier Außenseiten angebracht, damit die Gefahrgutkennzeichnung von jeder Seite sichtbar bleibt.
Zusätzlich muss ein Lkw mit orangefarbenen Warntafeln über 7,5 Tonnen nach ADR Kapitel 8.1.4 mindestens zwei tragbare Feuerlöscher mit einer Gesamtlöschkapazität von 12 kg ABC-Pulver mitführen, darunter einen kleinen mit mindestens 2 kg für den Motor- oder Fahrerhausbrand.
Was bedeutet die 1000-Punkte-Regel bei der Gefahrgutkennzeichnung?
Die 1000-Punkte-Regel ist eine Freistellung nach ADR Unterabschnitt 1.1.3.6, die den Gefahrguttransport in kleineren Mengen erleichtert und damit den Aufwand bei Gefahrgutkennzeichnung und Fahrzeugausrüstung senkt. Bleibt die Gefahrgutmenge auf dem Fahrzeug unter 1000 Punkten, berechnet nach dem Punktesystem des ADR, entfallen unter anderem folgende Pflichten:
- keine orangefarbenen Warntafeln am Fahrzeug erforderlich
- kein spezieller ADR-Fahrerschulungsnachweis (ADR-Schein oder Gefahrgutführerschein) für den Fahrer erforderlich
- keine Großzettel (Placards) auf der äußeren Oberfläche von zum Beispiel Containern nach Abschnitt 5.3 ADR
- keine schriftlichen Weisungen auf dem Fahrzeug nach Abschnitt 5.4.3 ADR
- nur ein 2-kg-ABC-Feuerlöscher auf dem Fahrzeug, unabhängig von der Fahrzeuggröße, nach den Abschnitten 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 ADR
Für Kategorie 0 lässt sich die Regel nicht anwenden, für Kategorie 4 gilt keine Mengenbegrenzung. Eine vollständige Befreiung vom ADR bedeutet das jedoch nicht. Der Fahrer muss weiterhin nach ADR Kapitel 1.3 unterwiesen sein. Die Versandstücke müssen ihre Kennzeichnung ohnehin behalten.
Wer ist für das Anbringen der Gefahrgutkennzeichnung auf den Versandstücken verantwortlich?
Die Gefahrgutkennzeichnung ist keine Aufgabe für eine einzelne Person. Die GGVSEB verteilt die Pflichten auf mehrere Beteiligte, die jeweils in ihrem Bereich verantwortlich sind:
- Verpacker: Er muss nach § 22 GGVSEB („Pflichten des Verpackers“) jedes Versandstück mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, der UN-Nummer und, wo nötig, den Ausrichtungspfeilen versehen. Diese Verantwortung bleibt bei ihm, auch wenn er das Verpacken von einem Dritten erledigen lässt.
- Absender: Er trägt nach § 18 GGVSEB („Pflichten des Absenders“) die übergeordnete Verantwortung und muss dafür sorgen, dass das Gefahrgut richtig klassifiziert und die Sendung insgesamt vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist. Ein Versandstück darf er nur übergeben, wenn dessen Kennzeichnung stimmt.
- Befüller: Er muss nach § 23 GGVSEB („Pflichten des Befüllers“) dem Fahrzeugführer die Gefahrnummern für die orangefarbenen Warntafeln mitteilen. Bei Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Containern mit loser Schüttung muss er zudem dafür sorgen, dass die Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht sind.
- Verlader: Er muss nach § 21 GGVSEB („Pflichten des Verladers“) die Vorschriften zur Beladung und Ladungssicherung beachten und prüfen, ob Versandstücke und Container außen die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
- Beförderer: Er muss nach § 19 GGVSEB („Pflichten des Beförderers“) vor Fahrtantritt kontrollieren, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist und Warntafeln sowie Großzettel korrekt angebracht sind. Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie falsch, darf er die Beförderung nicht durchführen.
- Fahrzeugführer: Er muss nach § 28 GGVSEB („Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr“) die orangefarbenen Warntafeln vor Fahrtbeginn anbringen oder sichtbar machen und sie nach der Entladung von ungereinigten Fahrzeugen wieder entfernen oder verdecken.
Über diesen verschiedenen Verantwortlichkeiten steht die Geschäftsführung. Gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (konkret § 9 OWiG „Handeln für einen anderen“) ist sie grundsätzlich für die Einhaltung der Vorschriften im Betrieb verantwortlich. Sie kann Aufgaben auf beauftragte Personen übertragen, die Gesamtverantwortung bleibt aber bei der Leitung.
Ihr bundesweiter Dienstleister für Gefahrgut
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen keine Ressourcen haben, um alle Kennzeichnungs- und Beförderungspflichten selbst abzudecken, übernehmen wir als externe Gefahrgutbeauftragte diese Aufgabe für Sie. Wir überwachen die Einhaltung der Vorschriften und entlasten Ihre Geschäftsführung, indem wir Abläufe prüfen, Beschäftigte unterweisen und den Kontakt zu den Behörden halten.
Arbeitssicherheit-Deutschland ist deutschlandweit für Betriebe aller Branchen im Einsatz, ergänzt um Gefahrstoffbeauftragte für den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen. Auch die vorgeschriebene Unterweisung nach ADR 1.3, die alle an der Beförderung beteiligten Personen absolvieren müssen, führen wir durch und unterstützen Sie bei deren Umsetzung.
Häufige Fragen zur Gefahrgutkennzeichnung
Was bedeutet die Gefahrgutkennzeichnung 30?
Die Zahl 30 ist eine Gefahrnummer, die auf der oberen Hälfte der orangefarbenen Warntafel steht. Die erste Ziffer 3 bedeutet einen entzündbaren flüssigen Stoff. Die angehängte 0 zeigt an, dass von dem Stoff keine weitere Gefahr über diese Hauptgefahr hinaus ausgeht. Diese Gefahrnummer tragen viele gängige Lösemittel und Kraftstoffe, deren Dämpfe sich entzünden können.
Welche Gefahrgutkennzeichnung wird für Diesel verwendet?
Dieselkraftstoff trägt die UN-Nummer 1202 sowie die Gefahrnummer 30. Weil der Flammpunkt nach DIN EN 590 über 55 °C liegt, gilt Diesel als entzündbar, aber nicht als leicht entzündbar wie Benzin. Auf der Warntafel eines Tankwagens erscheint deshalb oben die 30 und unten die 1202.
Was bedeutet die Gefahrgutkennzeichnung 33?
Die Zahl 33 ist eine Gefahrnummer. Die erste Ziffer 3 steht für einen entzündbaren flüssigen Stoff. Die verdoppelte Ziffer bedeutet eine erhöhte Gefahr, hier also einen leicht entzündbaren flüssigen Stoff mit besonders niedrigem Flammpunkt. Ein typisches Beispiel ist Benzin mit der UN-Nummer 1203 und der orangen Warntafel 33/1203.
Was bedeutet die Gefahrgutkennzeichnung UN 3480?
UN 3480 ist die UN-Nummer für Lithium-Ionen-Batterien, die einzeln und nicht zusammen mit einem Gerät versendet werden. Die Nummer benennt also den transportierten Stoff und muss auf dem Versandstück stehen. Ob eine Batterie zusätzlich strenger geprüft und verpackt werden muss, hängt von ihrer Leistung und ihrem Zustand ab, beschädigte oder defekte Zellen unterliegen besonderen Vorschriften. Sind die Batterien in einem Gerät verbaut oder mit ihm verpackt, ändert sich die Nummer zu UN 3481.
Was bedeutet die Gefahrgutkennzeichnung 9A?
Während UN 3480 den Stoff benennt, zeigt der Gefahrzettel 9A die Gefahr. Er gehört zur Gefahrgutklasse 9 und weist mit einer Reihe von Batterien über einer aufsteigenden Flamme auf die Brandgefahr hin. Seit dem 1. Januar 2019 muss dieser Zettel alle Lithiumbatterien kennzeichnen, also die UN-Nummern 3480 und 3481 für Lithium-Ionen- sowie 3090 und 3091 für Lithium-Metall-Batterien.
Was bedeutet die Gefahrgutkennzeichnung LQ?
LQ steht für Limited Quantities, also begrenzte Mengen. Wer Gefahrgut in kleinen Mengen und in bestimmten Innenverpackungen versendet, darf die vereinfachte Kennzeichnung nach ADR Kapitel 3.4 nutzen. Das Versandstück trägt dann nur die LQ-Raute, ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit schwarzem Rand und weißer oder heller Mitte. Der volle Gefahrzettel und die orangefarbene Warntafel am Fahrzeug entfallen, die Unterweisung des Fahrers nach ADR 1.3 bleibt jedoch Pflicht.