Was Arbeitgeber über das Sicherheitsdatenblatt wissen sollten

Sicherheitsdatenblatt für einen Gefahrstoff mit GHS-Gefahrensymbolen und Angaben zu Gefahren und Schutzmaßnahmen

Eine Palette mit Flächendesinfektionsmittel wird angeliefert, das Sicherheitsdatenblatt liegt als Ausdruck obenauf. Sobald Ihre Beschäftigten mit diesem Gefahrstoff arbeiten, tragen Sie als Arbeitgeber die Verantwortung für den sicheren Umgang. Die Grundlage dafür liefern Ihnen die Angaben in den 16 Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts. In diesem Beitrag von Arbeitssicherheit-Deutschland erläutern wir unter anderem, wie und wo ein Sicherheitsdatenblatt vorliegen muss, wofür Sie es im Betrieb brauchen und wie es aufgebaut ist.

 

Was ist ein Sicherheitsdatenblatt und wozu dient es?

Welche gefährlichen Eigenschaften ein Stoff oder ein chemisches Gemisch aufweist, woraus es sich zusammensetzt und wie sich das Produkt sicher handhaben, lagern und entsorgen lässt, all diese Angaben finden Sie im Sicherheitsdatenblatt. Das Dokument folgt einem festen Aufbau und begleitet einen Gefahrstoff durch die gesamte Lieferkette, von der Herstellung bis in Ihren Betrieb. Nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder, der einen Gefahrstoff weitergibt, das Sicherheitsdatenblatt mitliefern. So erhält jeder gewerbliche Abnehmer die Angaben, die er für den sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff braucht.

Das Sicherheitsdatenblatt soll Mensch und Umwelt schützen, indem es beruflichen Anwendern die Daten für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz liefert. Damit diese Daten bei Ihnen ankommen, muss der Inverkehrbringer jedem gewerblichen Empfänger das Sicherheitsdatenblatt kostenlos bereitstellen. So gelangt die Information gemeinsam mit dem Produkt vom Hersteller bis an den Arbeitsplatz.

 

Ist ein Sicherheitsdatenblatt Pflicht?

Ja, für gefährliche Stoffe und Gemische ist das Sicherheitsdatenblatt gesetzlich vorgeschrieben. Verankert ist diese Pflicht in Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter“). Danach muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt unaufgefordert und kostenlos bereitstellen, spätestens am Tag der ersten Lieferung, auf Papier oder elektronisch. Für den deutschen Markt muss es auf Deutsch vorliegen.

Als Arbeitgeber haben Sie damit einen Anspruch auf das Dokument. Fehlt es oder ist es veraltet, sollten Sie es beim Lieferanten anfordern, bevor Ihre Beschäftigten mit dem Gefahrstoff arbeiten.

 

Welche Stoffe brauchen ein Sicherheitsdatenblatt?

Ob ein Produkt ein Sicherheitsdatenblatt braucht, hängt von seiner Einstufung ab. Vorgeschrieben ist es für einen Stoff oder ein Gemisch, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Der Stoff gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB), reichert sich also schwer abbaubar in Umwelt und Organismen an.
  • Es steht als besonders besorgniserregender Stoff auf der REACH-Kandidatenliste, etwa als krebserzeugender oder fortpflanzungsgefährdender Stoff.

In der Praxis erkennen Sie ein als gefährlich eingestuftes Produkt an den Gefahrenpiktogrammen und den H-Sätzen auf dem Etikett. Trägt ein Produkt diese Kennzeichnung, muss ein Sicherheitsdatenblatt dazu vorliegen.

Das Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Gemische müssen Sie nicht selbst anfordern. Der Lieferant muss es Ihnen unaufgefordert und kostenlos spätestens am Tag der ersten Lieferung zur Verfügung stellen, auf Papier oder elektronisch (Artikel 31 Absatz 8 REACH).

Auch für Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter ist der Lieferant zuständig. Er muss das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich überarbeiten, sobald neue Informationen zu Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen vorliegen, eine Zulassung erteilt oder versagt wird oder eine Beschränkung in Kraft tritt (Artikel 31 Absatz 9 REACH). Den Bearbeitungsstand erkennen Sie in Abschnitt 16 am Vermerk „Überarbeitet am“ mit Datum.

Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsdatenblattes muss er Ihnen ebenfalls unaufgefordert zusenden, wenn er Sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten beliefert hat.    

Anders liegt der Fall bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft sind. Für sie muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt nur auf Verlangen bereitstellen. Der Anspruch besteht, wenn ein gefährlicher Bestandteil eine bestimmte Konzentration überschreitet, bei nichtgasförmigen Gemischen ab einem Gewichtsprozent, bei einzelnen besonders kritischen Stoffen bereits ab 0,1 Gewichtsprozent.

Ebenso muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wenn das Gemisch einen Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert enthält. Diese Grenzwerte legt für Deutschland die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 („Arbeitsplatzgrenzwerte“) fest.

 

Wer erstellt ein Sicherheitsdatenblatt?

Verantwortlich für das Sicherheitsdatenblatt ist der Lieferant. Damit meint die REACH-Verordnung jeden Inverkehrbringer eines Gefahrstoffs, also den Hersteller, den Importeur, einen nachgeschalteten Anwender oder den Händler. Sobald einer von ihnen einen Gefahrstoff abgibt, muss er das Sicherheitsdatenblatt bereitstellen. Die Pflicht besteht damit entlang der gesamten Lieferkette und endet nicht beim letzten Händler.

Das Sicherheitsdatenblatt muss von einer fachkundigen Person in einfacher, leicht verständlicher sowie in Deutschland in deutscher Sprache verfasst werden.  

Diese Anforderung ergibt sich aus der REACH-Verordnung (Anhang II Abschnitt 0.2.3) und entspricht im deutschen Gefahrstoffrecht der Fachkunde nach § 2 Absatz 16 GefStoffV („Begriffsbestimmungen“). Fachkundig ist demnach, wer die nötigen Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und gezielter Fortbildung mitbringt.

Welche Kenntnisse dazugehören, führt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 220 („Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“) auf.

Diese Fachkunde muss der Inverkehrbringer auf Verlangen der Behörde nachweisen (§ 18 Absatz 4 GefStoffV „Unterrichtung der Behörde“). Sie muss nicht in einer Person vereint sein, sondern darf auf mehrere Beschäftigte verteilt werden, solange es einen Gesamtverantwortlichen gibt.

Solange Sie in Ihrem Unternehmen Gefahrstoffe nur verwenden und nicht selbst in Verkehr bringen, müssen Sie kein eigenes Sicherheitsdatenblatt erstellen. Bringen Sie dagegen selbst Stoffe oder Gemische in Verkehr, müssen Sie für ein fachkundig erstelltes Sicherheitsdatenblatt sorgen.

Die Gefahrstoffbeauftragten von Arbeitssicherheit-Deutschland besitzen die dafür nötige Fachkunde und erstellen Ihre Sicherheitsdatenblätter deutschlandweit.

 

Wie ist ein Sicherheitsdatenblatt aufgebaut?

Jedes Sicherheitsdatenblatt folgt einem festen Aufbau aus 16 Abschnitten nach Anhang II der REACH-Verordnung. Diese Reihenfolge gilt europaweit, sodass Sie jede Angabe immer an derselben Stelle finden:

  1. Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs und des Unternehmens
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung und Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition sowie persönliche Schutzausrüstung
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltbezogene Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben

Für die Erstellung Ihrer Arbeitsschutzdokumente müssen Sie nicht das ganze Dokument durchlesen, sondern nur die Abschnitte kennen, die Sie brauchen. In Abschnitt 3 finden Sie die CAS-Nummer eines Bestandteils, eine international eindeutige Kennnummer, über die sich ein chemischer Stoff zweifelsfrei identifizieren lässt. Die persönliche Schutzausrüstung steht in Abschnitt 8. Die Wassergefährdungsklasse (WGK), die angibt, wie stark ein Stoff das Wasser gefährdet, und, sofern der Hersteller ihn vergibt, den GISCODE als Produktcode für bestimmte Stoffgruppen führt in der Regel Abschnitt 15. Die Angaben zum Gefahrguttransport mit UN-Nummer und Gefahrgutklasse finden Sie in Abschnitt 14.

 

Wofür brauchen Sie als Arbeitgeber Sicherheitsdatenblätter?

Das Sicherheitsdatenblatt ist für Sie als Arbeitgeber die Arbeitsgrundlage, aus der Sie mehrere Dokumente im Arbeitsschutz erstellen können, die den sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff an Ihren Arbeitsplätzen regeln. Die nachfolgenden Dokumente bauen unmittelbar auf den Sicherheitsdatenblättern in Ihrem Unternehmen auf:

 

Sicherheitsdatenblätter als Basis für die Gefährdungsbeurteilung

Bevor Ihre Beschäftigten mit einem Gefahrstoff arbeiten, müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das regelt neben § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) auch § 6 GefStoffV („Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“). Ihre Sicherheitsdatenblätter liefern Ihnen wertvolle Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, zur Einstufung und zu den Schutzmaßnahmen, die Sie für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung brauchen. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchführen möchten, übernehmen das unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Gefahrstoffbeauftragten für Sie.

 

Sicherheitsdatenblätter zur Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten Sie im nächsten Schritt die Betriebsanweisung ab. Nach § 14 GefStoffV („Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten“) müssen Sie den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich machen. Sie muss die vorhandenen Gefahrstoffe und ihre Kennzeichnung benennen. Ebenso muss sie die Schutz- und Hygienemaßnahmen festlegen und das Verhalten bei Störungen, Unfällen und Notfällen regeln. Viele dieser Angaben können Sie direkt aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen, etwa die persönliche Schutzausrüstung (PSA) aus Abschnitt 8, die Erste-Hilfe-Maßnahmen aus Abschnitt 4 oder die Hinweise zur Lagerung aus Abschnitt 7.

Auf Grundlage der Betriebsanweisung müssen Sie Ihre Beschäftigten auch unterweisen. Diese Sicherheitsunterweisung sollte mündlich und arbeitsplatzbezogen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach mindestens einmal jährlich. Die Unterweisungsinhalte sowie das Durchführungsdatum müssen Sie schriftlich festhalten und von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigen lassen.

 

Sicherheitsdatenblätter als Grundlage für das Gefahrstoffverzeichnis

Auch das Gefahrstoffverzeichnis baut auf Ihren Sicherheitsdatenblättern auf. Nach § 6 Absatz 12 GefStoffV („Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“) müssen Sie ein Verzeichnis aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen, das auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweist. Es muss mindestens diese Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften
  • die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche
  • die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können
  • einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben zu Einstufung und Bestandteilen können Sie dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen, die Einstufung aus Abschnitt 2, die Bestandteile aus Abschnitt 3. Das Verzeichnis für Ihre Gefahrstoffe müssen Sie wie alle Arbeitsschutzdokumente aktuell halten und den betroffenen Beschäftigten zugänglich machen. Damit sind Sie auch bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörden immer auf der sicheren Seite. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen nur mit Stoffen und Gemischen mit geringer Gefährdung arbeiten, entfällt die Pflicht, ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen.

 

So behalten Sie die Sicherheitsdatenblätter im Griff

Ein Sicherheitsdatenblatt nützt Ihnen nur, wenn die gültige Fassung dann zur Hand ist, wenn jemand sie braucht, etwa für den schnellen Blick in die Erste-Hilfe-Maßnahmen nach einem Arbeitsunfall. Daran scheitert es im Alltag oft. Neue Produkte kommen hinzu, Lieferanten schicken überarbeitete Fassungen. Im Ordner liegen am Ende drei Versionen desselben Reinigers, und im Ernstfall weiß niemand, welches Sicherheitsdatenblatt aktuell ist.

Sobald ein Lieferant ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt schickt, müssen Sie die zugehörige Betriebsanweisung prüfen. Ändert der Lieferant die Schutzmaßnahmen, müssen Sie auch Ihre Vorgaben am Arbeitsplatz dementsprechend anpassen. Diese Aufgaben zählen zu Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber und ordnen sich in Ihre allgemeinen Pflichten im Arbeitsschutz ein.

 

Einsicht in Sicherheitsdatenblätter für Ihre Mitarbeiter

Zusätzlich müssen Sie den Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern der von ihnen verwendeten Gefahrstoffe gewähren.

Diesen Zugang können Sie in Papierform oder digital einrichten. Eine EDV-Lösung ist zulässig und bei vielen Produkten meist praktischer, solange jeder Beschäftigte und jeder betriebliche Arbeitsschutzakteur, wie beispielsweise Ihr Sicherheitsbeauftragter, ungehindert an das passende Sicherheitsdatenblatt kommt.

Im Rahmen Ihrer Unterweisung müssen Sie Ihren Beschäftigten mitteilen, wo die Sicherheitsdatenblätter abgelegt sind und wie sie ein bestimmtes Blatt aufrufen. Diese Vorgabe finden Sie in Nummer 4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 („Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ bzw. Nr. 4 „Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis“).

 

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